Drucksache 19/26103
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
begründen müssen und gemeinsam nach einer angemessenen Unterrichtungsmöglichkeit suchen, die trotz der
Ausnahmesituation die erforderliche Rechtskontrolle ermöglicht.
Zu Absatz 4
Im Rahmen der Kontrolle kann der Unabhängige Kontrollrat Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen. Es besteht die Pflicht zur vollständigen
und wahrheitsgemäßen Auskunft. Diese Pflicht ist von einer Zeugenvernehmung im Sinne eines Strafverfahrens
oder im Kontext eines Untersuchungsausschusses zu unterscheiden, an die spezifische Sanktionen geknüpft sind.
Die Unterstützungsleistungen hat der Bundesnachrichtendienst unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern,
zu erbringen.
§ 57 (Personal- und Sachausstattung; Personalverwaltung)
Zu Absatz 1
Die Regelung stellt sicher, dass dem Unabhängigen Kontrollrat hinreichendes Personal und hinreichende Mittel
zu Verfügung stehen (BVerfG, a. a. O. Randnummer 288). Als oberste Bundesbehörde erhält der Unabhängige
Kontrollrat ein eigenes Budget (BVerfG, a. a. O., Randnummer 281). Der Selbstorganisation des Unabhängigen
Kontrollrates obliegt der Personal- und Mitteleinsatz in einer Weise, die es ermöglicht, den ihm zu übertragenden
Kontrollaufgaben mit Sorgfalt nachzukommen. Über die grundsätzliche Organisationsstruktur – bestehend aus
gerichtsähnlichem und administrativem Kontrollorgan unter einem Dach – hinaus würde jede weitere organisationsrechtliche Vorgabe die Unabhängigkeit des Kontrollrates in Frage stellen. Der Unabhängige Kontrollrat verfügt schließlich über die Personalhoheit über die im Unabhängigen Kontrollrat tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Zu Absatz 2
Die Regelung ermöglicht dem Unabhängigen Kontrollrat, die grundsätzlich in eigener organisatorischer Verantwortung zu bewältigenden Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf das Bundeskanzleramt
oder ein Bundesministerium auszulagern. Dies soll eine organisationsrechtliche Entlastung der zukünftig kleinsten obersten Bundesbehörde ermöglichen. Personenbezogene Daten der Beschäftigten dürfen an das Bundeskanzleramt übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sollte
eine Übertragung auf ein Bundesministerium erfolgen, ist hierzu ein Einvernehmen herzustellen und eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung abzuschließen.
§ 58 (Zusammenarbeit mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium, der G 10-Kommission und der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
Zu Absatz 1
Die Regelung stellt klar, dass ein regelmäßiger Austausch mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium, der
G 10-Kommission und der oder dem Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über allgemeine Angelegenheiten der jeweiligen Kontrolltätigkeit möglich ist. Dieser Austausch kann dabei immer nur unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften und nur im Rahmen der jeweiligen Kontrollzuständigkeiten erfolgen. Bei dem Parlamentarischen Kontrollgremium ist zu beachten, dass dieses sehr umfassende
Kontrollzuständigkeiten besitzt. Entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts weist die parlamentarische Kontrolle jedoch einen anderen Charakter auf als eine Rechtskontrolle, die alleine auf die Beachtung des
objektiven Rechts ausgerichtet ist und deren Geheimhaltung keinerlei Grenzen unterliegt (BVerfG, a. a. O., Randnummer 298). Der Informationsfluss in den parlamentarischen Raum und damit auch zum Parlamentarischen
Kontrollgremium kann deswegen aus Geheimhaltungsgründen grundsätzlich begrenzt sein (BVerfG, a. a. O.,
Randnummer 298).
Zu Absatz 2
Die Kontrollbefugnisse der politischen Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium bleiben von der
Kontrolle des Unabhängigen Kontrollrates unberührt. Beim Parlamentarischen Kontrollgremium handelt es sich
um ein mit eigenen Rechten ausgestattetes Hilfsorgan des Bundestages (BT-Drs. 16/12412, Seite 4). Es ist unter
Wahrung des Geheimschutzes mit der politischen Kontrolle der Nachrichtendienste betraut und erfüllt hier eine