Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
– 113 –
Drucksache 19/26103
Zu Absatz 3
Es steht im Ermessen des Unabhängigen Kontrollrates, den Deutschen Bundestag als Ganzes in allgemeiner Art
und Weise und unter besonderer Beachtung des Geheimschutzes über Beanstandungen zu informieren. Das Bundeskanzleramt kann diesem Bericht eine eigene Stellungnahme beifügen.
§ 56 (Pflicht des Bundesnachrichtendienstes zur Unterstützung)
Zu Absatz 1
Der Bundesnachrichtendienst ist verpflichtet, den Unabhängigen Kontrollrat bei der Umsetzung seiner gesetzlichen Kontrollbefugnisse zu unterstützen (BVerfGE a. a. O., Randnummer 290).
Zu Absatz 2
In Konkretisierung der Unterstützungspflicht nach Absatz 1 legt Absatz 2 Unterstützungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendienstes bei der Kontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat fest (BVerfGE a. a. O. Randnummer 290). Der Bundesnachrichtendienst ist verpflichtet, dem Unabhängigen Kontrollrat im Rahmen seiner Kontrollbefugnis die Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Durchführung der Kontrolle
benötigt. Die Unterstützungspflicht geht damit materiell weiter als eine bloße Pflicht zur Akteneinsichtsvorlage
zur Verwirklichung einer wirksamen Kontrolle. In besonderen Fällen kann auch eine Vorlage des Originals notwendig werden, wenn auch im Regelfall eine Kopie ausreichen wird. Dienstlich entstandene private Notizen unterfallen nicht der Vorlagepflicht, wohl aber Akteninhalte, auch wenn diese etwa von einem ausländischen Nachrichtendienst stammen.
Die Unterstützungspflicht besteht im Umfang des gesetzlich festgelegten Kontrollrahmens des Unabhängigen
Kontrollrates zur Rechtskontrolle der Technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes in persönlicher,
sachlicher und zeitlicher Hinsicht. In Bezug auf die einzelnen aufgelisteten Kategorien erstreckt sich die Vorlagepflicht auf bereits vorhandene Informationen und Daten.
Zu Absatz 3
Die Kontrollbefugnis beinhaltet ein Zutrittsrecht zu allen Dienststellen sowie Zugang zu allen informationstechnischen Systemen der technischen Aufklärung (BVerfG a. a. O., Randnummer 290). Dabei ist der Begriff der
Dienststelle in entsprechendem Sinne zu § 5 Absatz 1 Satz 2 PKGrG für den Bundesnachrichtendienst zu verstehen. Das Zugangsrecht besteht, soweit die Kontrolle des Unabhängigen Kontrollrates reicht und der Zugang für
die Ausübung der Kontrolle erforderlich ist, nicht aber darüber hinaus. Das Zutrittsrecht ist akzessorisch zu Absatz 2 zu sehen und kann daher nicht weiter reichen als die dort festgelegten Befugnisse. Zudem muss es sich um
Dienststellen und informationstechnische Systeme handeln, für die der Bundesnachrichtendienst allein verfügungsberechtigt ist. Eine solche Verfügungsberechtigung liegt vor, wenn einzig der Bundesnachrichtendienst Zugriff auf die Dienststelle oder das informationstechnische System hat und das Verfügungsrecht nicht durch einen
Dritten eingeschränkt ist. Vom Bundesnachrichtendienst verarbeitete Daten, die ausschließlich in IT-Systemen
gespeichert sind, welche ihrerseits nicht der alleinigen Verfügungsbefugnis des Bundesnachrichtendienstes unterliegen, sind dennoch – auch in Umsetzung der Maßgabe, dass die „Third Party Rule“ kein Kontrollhindernis
mit Blick auf den Umgang des Bundesnachrichtendienstes mit von ausländischen Nachrichtendiensten stammenden Informationen sein darf – vollumfänglich kontrollierbar: Diese werden für Kontrollzwecke in eigene IT-Systeme des Bundesnachrichtendienstes kopiert und können dort eingesehen und geprüft werden. Ist der Bundesnachrichtendienst nicht allein verfügungsberechtigt und begehrt der Unabhängige Kontrollrat gleichwohl Zutritt
oder Zugang, so kann er das Bundeskanzleramt auffordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Zutritt oder
Zugan zu ermöglichen.
Die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung dient dem überragenden öffentlichen Interesse an einer wirksamen Auslandsaufklärung und den hierdurch geschützten Verfassungsgütern von hohem Rang wie der Bewahrung
demokratischer Selbstbestimmung und dem Schutz der verfassungsrechtlichen Ordnung im Sinne eines gesamtstaatlichen Interesses, das über das Interesse an der Gewährleistung der inneren Sicherheit als solcher deutlich
hinausgeht (BVerfG, a. a. O., Randnummer 161 f.). In diesem Zusammenhang ist eine entsprechende Ausnahmesituation, die nur eine Unterrichtung eines sehr engen Personenkreises ermöglicht, nicht gänzlich auszuschließen.
In einem solchen Fall wird das Bundeskanzleramt die Entscheidung gegenüber dem Unabhängigen Kontrollrat