Drucksache 19/26103
– 112 –
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
§ 53 (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates)
Ebenso wie die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans müssen sich alle anderen im Unabhängigen Kontrollrat tätigen Personen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen unterziehen. Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen deutsche Staatsangehörige sein.
§ 54 (Geheimhaltung; Aussagegenehmigung)
Zu Absatz 1
Der Unabhängige Kontrollrat ist bei seiner Tätigkeit umfassend dem Geheimschutz verpflichtet. Ausnahmslos
alle Beratungen des Unabhängigen Kontrollrates sind geheim.
Zu Absatz 2
Über die aktive Tätigkeit im Unabhängigen Kontrollrat hinaus sind alle Mitglieder und Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zeitlebens zur Geheimhaltung über diejenigen Dinge verpflichtet, die sie bei oder bei Gelegenheit der
Tätigkeit zur Kenntnis genommen haben.
Zu Absatz 3
Zuständige Stelle für die Erteilung einer Aussagegenehmigung für Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates ist die Präsidentin oder der Präsident des Unabhängigen Kontrollrates. Sie
oder ihn selbst betreffend entscheidet die Präsidentin oder der Präsident selbst nach pflichtgemäßem Ermessen.
In bestimmten herausgehobenen Fällen ist eine Aussagegenehmigung zu versagen. Insoweit enthält die Regelung
entsprechende Versagungsgründe, insbesondere das Wohl des Bundes oder eines Landes.
§ 55 (Unterrichtungen durch den Unabhängigen Kontrollrat)
Zu Absatz 1
Die Norm regelt die Berichtspflichten des Unabhängigen Kontrollrates gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Zwischen den Unterrichtungen dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen. Dies entspricht der etablierten Berichtspflicht des Unabhängigen Gremiums.
Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in der Kontrolllandschaft das zentrale Organ der politischen Kontrolle,
in dem die Informationen zusammenlaufen. In Bezug auf den Unabhängigen Kontrollrat wird – neben der herausgehobenen Stellung bei der Wahl der Mitglieder des Unabhängigen Kontrollrates – diese zentrale Aufgabe des
Parlamentarischen Kontrollgremiums durch entsprechende Unterrichtungen ermöglicht und sichergestellt.
Zu Absatz 2
Die Rahmenbedingungen der Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind in entsprechender
Weise gleichlaufend mit den Bedingungen der Kontrolle nach dem Kontrollgremiumgesetz (PKGrG) ausgestaltet,
dort insbesondere § 6 PKGrG. Der Geheimschutz ist zudem zu wahren.
Der Unabhängige Kontrollrat hört das Bundeskanzleramt zu seinem vorgesehenen Bericht an. Sollte das Bundeskanzleramt der Auffassung sein, dass sich im Bericht Inhalte befinden, die nicht der alleinigen Verfügungsbefugnis des Bundesnachrichtendienstes unterliegen, so informiert das Bundeskanzleramt den Unabhängigen Kontrollrat hierüber. Auf Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates ergreift das Bundeskanzleramt geeignete Maßnahmen, um das Parlamentarische Kontrollgremium über diese Informationen und Gegenstände unterrichten zu dürfen. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kontrolle des Unabhängigen Kontrollrates an der für
die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit essenziellen Third Party Rule nicht Halt macht. Dort, wo Informationen die Sphäre der Kontrolltätigkeit des Unabhängigen Kontrollrates verlassen, namentlich bei dessen Berichtslegung, greift die Regelung der Third Party Rule jedoch vollumfänglich. Dies ist zum Schutz der nachrichtendienstlichen Kooperationen von herausgehobener Bedeutung.