Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/26103

sind so miteinander verzahnt, dass eine lückenlose Rechtskontrolle der technischen Aufklärung von Ausländern
im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst möglich ist. Dabei bleibt es dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan
unbenommen, auf die Expertise des administrativen Kontrollorgans zuzugreifen, um z. B. seine Entscheidungen
vorzubereiten. Die konkrete Ausgestaltung der Behördenstruktur bleibt dem Unabhängigen Kontrollrat selbst
überlassen. Soweit im Verfahrensgang der technischen Aufklärung von Ausländern im Ausland eine Zuständigkeit der gerichtsähnlichen Kontrolle nicht gegeben ist, ist die Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans
eröffnet. Der gesamte Prozess der technischen Aufklärung wird durch diese komplementäre Zuständigkeitsverteilung umfassend der Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat unterworfen (BVerfG, a. a. O., Randnummer 279). Das administrative Kontrollorgan begleitet und beurteilt die Prozesse der technischen Aufklärung
des Bundesnachrichtendienstes und unterzieht diese einer objektiven Rechtmäßigkeitsprüfung. Unberührt hiervon
bleibt die Entscheidung über die fachlich zweckmäßige Ausübung der Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes
im Rahmen der rechtlichen Regelungen.
Zu Absatz 2
Das gerichtsähnliche Kontrollorgan bestimmt die konkrete Ausgestaltung der Prüftätigkeit des administrativen
Kontrollorgans in regelmäßigen Abständen. Dessen ungeachtet kann das gerichtsähnliche Kontrollorgan das administrativen Kontrollorgan mit einzelfallbezogenen Prüfungen beauftragen. Maßgeblich bei der Bestimmung
von Aufgaben und Prüfaufträgen ist, dass die technische Aufklärung nach diesem Gesetz nicht nur in Teilen,
sondern insgesamt der objektivrechtlichen Kontrolle unterliegt.
Zu Absatz 3
Dem administrativen Kontrollorgan kommt im Rahmen seiner Prüfzuständigkeit keine abschließende Entscheidungsbefugnis zu. Stellt es einen rechtswidrigen Zustand fest, kann es diesen beanstanden. Die abschließende
Entscheidung obliegt dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan. Die nähere Ausgestaltung des Beanstandungsverfahrens regelt § 52.
§ 52 (Beanstandungen)
Zu Absatz 1
Stellt das administrative Kontrollorgan einen seiner Überzeugung nach rechtswidrigen Zustand fest, so kann es
diesen gegenüber dem Bundesnachrichtendienst beanstanden. Dies kommt insbesondere infrage, soweit bei der
Tätigkeit des administrativen Kontrollorgans strukturelle Probleme erkennbar werden oder anders nicht auszuräumende Differenzen mit dem Bundesnachrichtendienst entstehen (BVerfG, a. a. O., Randnummer 297). Zuvor
hat es den Bundesnachrichtendienst anzuhören. Die Entscheidung über die Ausübung des Beanstandungsrechts
im Allgemeinen sowie der einzelnen Beanstandungsschritte bis zur Vorlage der Beanstandung zur abschließenden
Entscheidung beim gerichtsähnlichen Kontrollorgan trifft das administrative Kontrollorgan nach pflichtgemäßem
Ermessen. So kann es von Beanstandungen oder den weiteren Beanstandungsstufen absehen, wenn deren Abhilfe
absehbar bevorsteht.
Zu Absatz 2
Hält das administrative Kontrollorgan nach Anhörung des Bundesnachrichtendienstes an der Beanstandung fest,
so kann es diese dem Bundeskanzleramt vorlegen. Das Bundeskanzleramt nimmt zur Beanstandung Stellung.
Zu Absatz 3
Hält das administrative Kontrollorgan auch nach Stellungnahme des Bundeskanzleramtes an der Beanstandung
fest, so kann es diese dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan zur abschließenden Entscheidung vorlegen.
Zu Absatz 4
Das gerichtsähnliche Kontrollorgan hört das Bundeskanzleramt vor seiner Entscheidung zur Sache an. Die Entscheidung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans ist für das Bundeskanzleramt und den Bundesnachrichtendienst
bindend und in angemessener Frist umzusetzen.

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