Drucksache 19/26103

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

Zu Absatz 2
Die richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Mitglieder, die nicht die in Absatz 1 genannten Amtsbezeichnungen führen, führen die Amtsbezeichnung Kontrollbeauftragte oder Kontrollbeauftragter beim Unabhängigen Kontrollrat.
§ 49 (Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung)
Das gerichtsähnliche Kontrollorgan besteht aus drei Spruchkörpern: dem Senat sowie zwei Kammern.
Zu Absatz 1
Alle Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans bilden den Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans. Den
Vorsitz im Senat führt die Präsidentin oder der Präsident oder, sollte sie oder er verhindert sein, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
Zu Absatz 2
Der Senat beruft zwei Kammern. Jede Kammer besteht aus drei Mitgliedern Eine Kammer soll nicht länger als
zwei Jahre in gleicher Besetzung bestehen. Die weitere Ausgestaltung, z. B. zu den Kammerzuständigkeiten, obliegt der Selbstorganisation des gerichtsähnlichen Kontrollorgans und soll in der Geschäftsordnung des Unabhängigen Kontrollrates verankert werden. Die Präsidentin oder der Präsident führt in der Kammer, der sie oder er
angehört, den Vorsitz. Die Mitglieder der anderen Kammer bestimmen eines der richterlichen Mitglieder zur
Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden.
Zu Absatz 3
In allen Spruchkörpern (Senat und Kammern) wird gewährleistet, dass die Mehrzahl der Sitze mit Richterinnen
oder Richtern besetzt ist, und somit der richterlichen Perspektive, belegt durch langjährige richterliche Erfahrung,
ein maßgebliches Gewicht zukommt (BVerfG, a.a.O, Randnummer 286).
Zu Absatz 4
Ein Spruchkörper ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Damit der richterlichen
Perspektive, belegt durch langjährige richterliche Erfahrung, ein maßgebliches Gewicht zukommt (BVerfG,
a. a. O., Randnummer 286), ist die Beschlussfähigkeit zusätzlich an die Voraussetzung geknüpft, dass die Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof mehrheitlich im Spruchkörper vertreten sein müssen. Die Beschlussfassung in den jeweiligen Spruchkörpern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans erfolgt sodann mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Ist die oder der Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des richterlichen Mitglieds.
§ 50 (Leitung des administrativen Kontrollorgans)
Dem administrativen Kontrollorgan steht eine Leiterin oder ein Leiter mit der Befähigung zum Richteramt vor.
Sie oder er steht in einem Beamtenverhältnis zum Bund und erhält eine Besoldung in Höhe der Besoldungsgruppe
B 4. Wie in § 48 regelt die Vorschrift als spezialgesetzliche Regelung abweichend von § 20 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes die Amtsbezeichnung.
§ 51 (Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans)
Das administrative Kontrollorgan ist so auszugestalten, dass dieses eigeninitiativ strukturiert und stichprobenmäßig den gesamten Prozess der technischen Aufklärung von Ausländern im Ausland auf seine Rechtmäßigkeit
prüft. Dies umfasst sowohl Einzelentscheidungen und Verfahrensabläufe als auch die Gestaltung der Datenverarbeitung und der Filterprozesse sowie der hierfür verwendeten technischen Hilfsmittel (BVerfG, a. a. O., Randnummer 276). Um die Unabhängigkeit des Kontrollrates sicherzustellen, bleibt die konkrete Ausgestaltung der
Organisation und der Arbeitsweise dem Unabhängigen Kontrollrat selbst überlassen.
Zu Absatz 1
An die Kontrollzuständigkeiten des gerichtsähnlichen Kontrollorgans fügt sich die Kontrollzuständigkeit des administrativen Kontrollorgans nahtlos an. Beide Säulen der Rechtskontrolle – gerichtsähnlich und administrativ –

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