Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/26103

Satz 4 regelt, dass das Ruhegehalt aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis, das durch einen Antrag nach Satz 2
endete, ebenfalls um einen Versorgungsabschlag zu verringern ist. Insoweit ist die Konstellation derjenigen vergleichbar, nach der ein Beamter auf Grund der allgemeinen Antragsruhestandregelungen nach § 52 Absatz 3 BBG
in den Ruhestand versetzt wird.
Nach Satz 5 gilt die Antragsregelung des Satzes 2 sowie die Anordnung der Verringerung des Ruhegehaltes um
einen Versorgungsabschlag wegen der antragsgebundenen Versetzung in den Ruhestand in Fällen einer Dienstunfähigkeit.
Satz 6 enthält eine abweichende Regelung zur Bestimmung der Höchstgrenze für die Verrechnung von den zwei
Ruhegehaltsansprüchen, die die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans in ihren beiden Dienstverhältnissen erwerben, demjenigen auf Lebenszeit und demjenigen auf Zeit. Zur Vermeidung einer Überalimentation
muss in diesen Fällen eine Anrechnung erfolgen. Insoweit ist grundsätzlich § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes
(BeamtVG) einschlägig. Dort wird geregelt, dass sich die Höchstgrenze aus dem Dienstverhältnis ergibt, aus dem
zuerst ein Ruhegehalt gezahlt wird. Ausgehend von dem zu erwartenden Regelfall, dass das Ruhegehalt aus dem
ursprünglichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit dasjenige ist, das zuerst gezahlt wird, sieht Satz 5 daher abweichend von § 54 BeamtVG vor, dass die Höchstgrenze aus dem Amt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit im Unabhängigen Kontrollrat festzusetzen ist. Die Besonderheit des Amtes in der Rechtskontrolle der gesamten technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes und die damit verbundenen hohen Anforderungen an die Personen, die Mitglied im gerichtsähnlichen Kontrollorgan werden, sowie die Länge der Amtszeit rechtfertigen diese
von der Regel abweichende Ausnahme. Auch ist zu vermeiden, dass sich die Ableistung der gesamten Amtszeit
im Unabhängigen Kontrollrat vergleichsweise nachteilig auf die Ruhestandsversorgung auswirkt.
Zu Absatz 5
Die Regelung sichert die Kontinuität in der Führung der Amtsgeschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin
oder eines Nachfolgers.
§ 46 (Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans)
Zu Absatz 1
Es werden Beginn und Ende des Anspruchs sowie die Höhe der Besoldung durch Angabe der Besoldungsgruppe
– B 7 – bestimmt.
Zu Absatz 2
Die Präsidentin oder der Präsident des Unabhängigen Kontrollrates erhält Besoldung aus der Besoldungsgruppe
B 9.
§ 47 (Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans)
Für die vom Parlamentarischen Kontrollgremium gewählten Personen gelten die Vorschriften für die Richter an
den obersten Gerichtshöfen des Bundes über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen entsprechend. Sie richten ihre Handlungen danach aus, ob diese mit ihrem Amt vereinbar sind. Deren richtergleiche Unabhängigkeit ist
besonders zu schützen. Diesem Umstand wird über einen Verweis auf § 4 DRiG Rechnung getragen. In entsprechender Anwendung sind hier die für Beamtenverhältnisse auf Zeit unvereinbaren Aufgaben aufgeführt. Auch im
Rahmen zulässiger Aufgaben ist den Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans eine besondere Sensibilität im Hinblick auf Geheimschutzbelange abzuverlangen.
§ 48 (Amtsbezeichnungen)
Die Vorschrift regelt als spezialgesetzliche Regelung abweichend von § 20 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes die Amtsbezeichnugen der Behördenleitung und der Mitglieder des gerichtähnlichen Kontrollorgans.
Zu Absatz 1
Der Absatz regelt die Amtsbezeichnungen für die Präsidentin oder den Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates sowie für deren oder dessen Stellvertreter, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

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