Drucksache 19/26103

– 108 –

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

Zu den Absätzen 2 und 3
Die Ernennung durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten hebt die besondere Stellung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans hervor.
Das Abnehmen des Amtseides durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages betont die
Unabhängigkeit des Kontrollrates und ist sachgerecht, da es sich bei dem Unabhängigen Kontrollrat um ein vom
Parlament bestelltes Hilfsorgan im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 GG handelt.
§ 45 (Amtszeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand)
Zu Absatz 1
Die Amtszeit soll zwölf Jahre betragen. Die Dauer der Amtszeit wurde gewählt, da zur Wahrung der Unabhängigkeit eine Wiederwahl unzulässig ist. Die Unabhängigkeit der Mitglieder darf nicht durch eine Wiederwahlverpflichtung konterkariert werden. Eine zwölfjährige Amtszeit ermöglicht eine aufgrund der herausfordernden Prüfungsmaterie erforderliche, umfassende Einarbeitung und sodann eine die Kontinuität wahrende Fortentwicklung
der Kontrolltätigkeit. Den Mitgliedern des gerichtähnlichen Kontrollorgans wird zudem eine konkrete berufliche
Perspektive eröffnet.
Zu Absatz 2
Das Beamtenverhältnis auf Zeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. Auch eine Wirkungsurkunde ist zugelassen.
Zu Absatz 3
Da die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans ihre Tätigkeit im Hauptamt ausüben sollen und ein Nebeneinanderbestehen von verschiedenen aktiven Dienstverhältnissen nicht möglich und nicht gewollt ist, ruhen
die Rechte und Pflichten der Betroffenen aus ihren bisherigen Dienstverhältnissen kraft Gesetz mit Ernennung in
das Beamtenverhältnis auf Zeit im Unabhängigen Kontrollrat. Satz 2 legt fest, dass grundlegende dienstliche Verpflichtungen, wie die Verschwiegenheitspflicht und das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und
sonstigen Vorteilen, fortbestehen.
Zu Absatz 4
Aufgrund der hohen Anforderungen an die Qualifikationen derjenigen Personen, die zum Mitglied der gerichtsähnlichen Kontrolle gewählt werden und in Anbetracht der Länge der Amtszeit, dürfte es sich bei diesen Personen
um solche handeln, die aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit unmittelbar in den Ruhestand eintreten. Anders als
im Beamtenrecht ist im Dienstrecht der Richter eine richterliche Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze
aufgrund von § 48 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht möglich. Das Beamtenverhältnis auf
Zeit hingegen endet nach zwölf Jahren oder spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Ein Mitglied des
Unabhängigen Kontrollrates ist auf Antrag, auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er das Amt wenigstens vier Jahre bekleidet hat und das 67. Lebensjahr vollendet hat. Diese
Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollrates nach Erreichen der Regelaltersgrenze zur ungeschmälerten Erfüllung seiner Pflichten aus Altersgründen nicht mehr in der
Lage sehen könnte, ohne dass die altersbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit das Niveau einer Dienstunfähigkeit erreicht. Mithin kann diese Tätigkeit auch ausgeübt werden, wenn eine Richterin oder ein Richter auf
Lebenszeit in selbiger Funktion bereits in den Ruhestand getreten ist.
Satz 3 ist entlehnt der Regelung in § 70 Absatz 2 DRiG für die wohl eher wenig praxisrelevanten Fälle, dass das
Beamtenverhältnis auf Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze endet. In diesem Fall kann das Mitglied beantragen, dass auch das Lebenszeitverhältnis mit dem Ende der Amtsdauer im Unabhängigen Kontrollrat endet. Die
Regelungen in § 48 Absatz 4 und Absatz 5 DRiG sowie § 52 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) gelten im Übrigen ab dem 62. respektive 63. Lebensjahr.

Select target paragraph3