Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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Drucksache 19/26103
sichtigen. Das Vorschlagsrecht trägt auch den personalwirtschaftlichen Interessen der entsendenden Stellen Rechnung: Die Amtszeit im Unabhängigen Kontrollrat kann sowohl vom Bundesgerichtshof als auch vom Generalbundesanwalt in die Personal- und Karriereentwicklung seiner Angehörigen einbezogen werden. Zugleich müssen
die entsendenden Stellen die personalwirtschaftlichen Folgen der Wechsel in den Unabhängigen Kontrollrat berücksichtigen können.
Die Bundesregierung wird über die Vorschläge vor der Wahl in Kenntnis gesetzt.
Zu Absatz 4
Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans mit jeweils
einfacher Mehrheit. Über die Wahl erfährt das Gesamtorgan seine parlamentarische Legitimation, da die Wahl
unter Berücksichtigung der verschiedenen im Parlament vertretenen politischen Richtungen erfolgt. Gleiches gilt
hinsichtlich der einzelnen Personen in Bezug auf ihre persönliche Legitimation zur Ausübung der ihnen gesetzlich
übertragenen Tätigkeiten. Zugleich trägt die Wahl durch das Parlamentarische Kontrollgremium der Staatsschutzklausel aus Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 GG Rechnung. Beim Unabhängigen Kontrollrat handelt es sich um ein
vom Parlament bestelltes Organ oder Hilfsorgan im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 GG. Es erfolgt eine Entbindung
von der grundrechtsfundierten Unterrichtungspflicht (Dreier/Hermes Randnummer 59; Funke/Lüdemann JuS
2008, 780 [784]) gegenüber den Betroffenen von Eingriffen in Artikel 10 Absatz 1 GG, da die Beschränkung des
Artikel 10 Grundgesetz dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder
der Sicherung des Bundes oder eines Landes dient. An die Stelle des Rechtswegs tritt die objektive Rechtkontrolle
durch den Unabhängigen Kontrollrat. Naturgemäß gebietet die technische Aufklärung von Ausländern im Ausland wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit nur sehr begrenzte Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten
(BVerfG, a. a. O., Randnummer 273), wodurch individueller Rechtsschutz schwer zu erlangen ist. Dieses grundrechtliche Defizit kompensiert die umfassende und unabhängige Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.
Auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Parlamentarische Kontrollgremiums wählt das Parlamentarische Kontrollgremium aus den gewählten richterlichen Mitgliedern die Präsidentin oder den Präsidenten
des Unabhängigen Kontrollrates. Aus allen verbliebenen Mitgliedern, also den richterlichen und den staatsanwaltschaftlichen, wählt das Parlamentarische Kontrollgremium ebenfalls auf Vorschlag seiner oder seines Vorsitzenden die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates mit einfacher Mehrheit. Satz 3
stellt klar, dass die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten
auch vor der Ernenung der Mitglieder nach § 44 Absatz 2 erfolgen kann. Wird eine Person vom PKGr zum Mitglied des Unabhängigen Kontrollrates gewählt, es kommt aber nicht zur Ernennung, da die Person z. B. in die
vorherige Tätigkeit zurückkehrt, ist die Wahl verwirkt.
§ 44 (Rechtsstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans)
Zu Absatz 1
Dieses Gesetz begründet für die Mitglieder des Unabhängigen Kontrollrates ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Bei
Berücksichtigung der hohen Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht an Status und Qualifikation der Mitglieder der gerichtsähnlichen Kontrolle macht, und da nur ein herausgehobener und eng begrenzter Kreis von
Personen als Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans in Frage kommt, ist das Beamtenverhältnis auf Zeit
das geeignete dienstrechtliche Instrument, um den Bedarfen der entsendenden sowie der aufnehmenden Stellen
einerseits und der Mitglieder andererseits zu entsprechen. Das Beamtenverhältnis auf Zeit überlagert für die Dauer
der Amtszeit das weitere Dienstverhältnis als Richterin oder Richter oder Beamtin oder Beamten auf Lebenszeit.
Dieses ruht. Die Regelungen zum Beamtenverhältnis auf Zeit werden in Anlehnung an die entsprechende Ausgestaltung in dem Gesetz über den Bundesrechnungshof getroffen. Auch hier gelten hohen Anforderungen für die
Unabhängigkeit der Dienstausübung. Auf die Regelungen des Beamtenrechts wird verwiesen, soweit nicht Verweise auf Regelungen im Deutschen Richtergesetz Abweichendes vorsehen. Die richtergleiche Unabhängigkeit
(BVerfG, a. a. O., Randnummer 282) der Mitglieder des Unabhängigen Kontrollrates, die auch für die Mitglieder,
die Bundesanwältin oder Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof gilt, wird durch Satz 2 herausgestellt.