Drucksache 19/26103

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

Nummer 3
Dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan kommt die abschließende Entscheidungsbefugnis über Beanstandungen des
administrativen Kontrollorgans zu. Begegnen dem administrativen Kontrollorgan grundlegende Rechtsfragen, so
ist über die einheitliche Behördenstruktur des Unabhängigen Kontrollrates sichergestellt, dass diese, unabhängig
von dem formalisierten Beanstandungsrecht, dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan zur Kenntnis gebracht werden
können.
Zu Absatz 5
Absatz 5 statuiert die den Bundesnachrichtendienst treffende Rechtspflicht, alle Prüfgegenstände, die der ex-post
Kontrolle (Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 Nummern 1 und 2) durch das gerichtsähnlichen Kontrollorgan
unterliegen, diesem unverzüglich vorzulegen.
§ 43 (Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder
des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates )
Zu Absatz 1
Das gerichtsähnliche Kontrollorgan besteht aus sechs Mitgliedern.
Nummer 1
Im gerichtsähnlichen Kontrollorgan kommt stets der richterlichen Perspektive ein maßgebliches Gewicht zu.
Diese ist für eine maßgebliche Zahl der Mitglieder (BVerfG, a. a. O., Randnummer 286) durch langjährige richterliche Erfahrung am Bundesgerichtshof belegt. Ergänzend kann auch die richterliche Erfahrung in Ansatz gebracht werden, die vor der Wahl zur Richterin oder zum Richter am Bundesgerichtshof gesammelt wurde. In der
Regel sollten die Mitglieder mindestens zwanzig Jahre richterlicher Erfahrung mitbringen.
Nummer 2
Neben den Richterinnen und Richtern am Bundesgerichtshof können auch Bundesanwältinnen und Bundesanwälte beim Bundesgerichtshof Mitglied der gerichtsähnlichen Rechtskontrolle werden. Die Beteiligung staatsanwaltschaftlicher Mitglieder in der Kontrolle ermöglicht eine auch ermittlerische Sichtweise, freilich unter dem
Blickwinkel nachrichtendienstlicher Tätigkeit. Diese Kombination an Expertise hat sich bereits in der Tätigkeit
des Unabhängigen Gremiums etabliert und bewährt, sodass hieran grundsätzlich festgehalten wird. Auch die Bundesanwältinnen und Bundesanwälte sollten als staatsanwaltschaftliche Mitglieder des Unabhängigen Kontrollrates über eine vergleichbar langjährige justizielle Vorerfahrung verfügen wie die richterlichen Mitglieder. Da die
Ernennung zur Bundesanwältin oder Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bereits eine entsprechend langjährige
staatsanwaltschaftliche Erfahrung beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof voraussetzt, ist eine ausdrückliche langjährige Erfahrung in dem Amt als Bundesanwältin oder Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
anders als bei den Richterinnen oder Richtern am Bundesgerichtshof nicht erforderlich.
Zu Absatz 2
Zum Schutz von Sicherheitsbelangen haben sich alle Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen zu unterziehen. Der Unabhängige Kontrollrat wird
oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sein. Dies folgt aus § 41
Absatz 1 BNDG (neu) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BBG.
Zu Absatz 3
Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder des Unabhängigen Kontrollrates liegt für die richterlichen Mitglieder bei
bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes und für die staatsanwaltschaftlichen Mitglieder
bei der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt. Über das Vorschlagsrecht wird die Einhaltung
der vom Bundesverfassungsgericht geforderten hohen Qualifikationen an die Mitglieder des gerichtsähnlichen
Kontrollorgans gesichert. Die vorschlagenden Stellen können die Eignung potenzieller Kandidatinnen und Kandidaten wie sonst keine andere Stelle einschätzen. Sie sind verpflichtet, diese hohen Anforderungen zu berück-

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