Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
– 105 –
Drucksache 19/26103
Nummer 2
Werden Daten ausschließlich zum Zweck der politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder einer Landesregierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 1) erhoben, so ist deren Übermittlung an ausländische Stellen grundsätzlich
unzulässig. Eine Übermittlung ist jedoch zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese
erforderlich ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer
Person, für lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages. Die auf diese Weise mit einer Zweckänderung verbundene Übermittlung überprüft das gerichtsähnliche Kontrollorgan (BVerfG, a. a. O., Randnummer 174, 228).
Nummer 3
Das gerichtsähnliche Kontrollorgan prüft die Dienstvorschrift oder die Dienstvorschriften des Bundesnachrichtendienstes, soweit diese Regelungen zur Auswertung von Daten enthalten (BVerfG, a. a. O., Randnummer 192).
Nummer 4
Schließlich kommt dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan die abschließende Entscheidungsbefugnis über Beanstandungen des administrativen Kontrollorgans zu. Begegnen dem administrativen Kontrollorgan grundlegende
Rechtsfragen (BVerfG, a. a. O., Randnummer 276), so ist über die einheitliche Behördenstruktur des Unabhängigen Kontrollrates sichergestellt, dass diese, unabhängig von dem formalisierten Beanstandungsrecht, dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan zur Kenntnis gebracht werden können.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Kontrolle vor Vollzug.
Nummer 1
Das gerichtsähnliche Kontrollorgan prüft nach Nummer 1 die Anordnung aller individueller Aufklärungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 einschließlich deren Verlängerungen.
Nummer 2
Nach Nummer 2 prüft das gerichtsähnliche Kontrollorgan ferner die Rechtmäßigkeit sämtlicher Datenübermittlungen zu Vertraulichkeitsbeziehungen vor deren Vollzug.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Rechtskontrolle nach Vollzug. Alle hier relevanten Sachverhalte sind dem Unabhängigen
Kontrollrat unverzüglich vorzulegen.
Nummer 1
Stellt der Bundesnachrichtendienst erst bei der Verarbeitung von Daten fest, dass diese aus einer Vertraulichkeitsbeziehung nach § 21 Absatz 1 stammen, so dürfen diese nur bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des
§ 35 Absatz 2 verwertet werden. Die auf dieser Basis verwendeten Daten sind dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan unverzüglich zur Prüfung vorzulegen.
Nummer 2
Werden Daten ausschließlich zum Zweck der politischen Unterrichtung der Bundesregierung erhoben, so ist deren
Übermittlung an ausländische Stellen grundsätzlich unzulässig. Eine Übermittlung ist jedoch zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese erforderlich ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder für
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages. Die auf diese
Weise mit einer Zweckänderung verbundene Übermittlung überprüft das gerichtsähnliche Kontrollorgan.