Drucksache 19/26103

– 104 –

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

–

Anordnungen zur gezielten Datenerhebung zu möglichen Gefahrverursachern unter den Voraussetzungen
des § 20 Absatz 2. Die Aufklärung dieser Personen hat eine besondere Intensität, da eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass es für diese Personen aufgrund der Aufklärung zu belastenden Folgen
kommt (vgl. BVerfG, a. a. O., Randnummer 188). Die Prüfung durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist
auf die Feststellung gerichtet, ob die Aufklärung der Person gegenüber der Verfolgung des Aufklärungszwecks den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügt. Diese Prüfung stellt mithin einen besonderen
Schutzmechanismus für die aufzuklärenden Personen dar.

–

Anordnungen zur gezielten Datenerhebung aus Vertraulichkeitsbeziehungen gemäß § 21 Absatz 2 (vgl.
BVerfG, a. a. O., Randnummer 194).

Sämtliche weiteren gezielten Datenerhebungen, die nicht der hier statuierten ex-ante-Rechtskontrolle unterworfen
sind, unterliegen der Rechtmäßigkeitskontrolle des administrativen Kontrollorgans ex post. Das administrative
Kontrollorgan darf mithin jederzeit sämtliche vom Bundesnachrichtendienst verwendeten Suchbegriffe – ohne
Einschränkung durch die „Third-Party-Rule“ – einsehen und prüfen.
Nummer 3
Bei Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten, die die automatisierte Übermittlung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten zum Gegenstand haben, ist die Festlegung eines qualifizierten Aufklärungsbedarfs notwendig. Ob die Festlegung dieses qualifizierten Aufklärungsbedarfs rechtmäßig getroffen wurde,
prüft das gerichtsähnliche Kontrollorgan (BVerfG, a. a. O., Randnummer 263). Die Festlegung hierzu erfolgt mittels Zuordnung zu einer konkreten strategischen Aufklärungsmaßnahme. Dies kann bereits bei Anordnung der
strategischen Aufklärungsmaßnahme geschehen, ist aber auch bei bereits bestehenden Anordnungen von strategischen Aufklärungsmaßnahmen möglich. Maßgeblich ist insoweit die schriftlich zu erfolgende Zuordnung (vgl.
§ 33 Absatz 2).
Nummer 4
Das gerichtsähnliche Kontrollorgan entscheidet über die Verwertbarkeit erhobener Daten, bei denen Zweifel bestehen, ob sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, a. a. O., Randnummer
207).
Nummer 5
Soweit sich die Übermittlung auf Daten von schutzwürdigen Berufsgruppen bezieht, denen Vertraulichkeitsschutz
zuzuerkennen ist, bedarf es einer eigenständigen Abwägung (zu den Übermittlungen an ausländische Stelle
BVerfG, a.a.O, Rn. 240). Diese Übermittlungsentscheidung unterliegt der Vorabkontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan und kann auch im Eilwege eingeholt werden, § 29 Absatz 8.Mithin prüft das gerichtsähnliche
Kontrollorgandie Rechtmäßigkeit sämtlicher Datenübermittlungen zu Vertraulichkeitsbeziehungen, unabhängig
davon, ob diese an inländische oder ausländische Stellen erfolgen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Rechtskontrolle nach Vollzug. Alle hier relevanten Sachverhalte sind dem Unabhängigen
Kontrollrat unverzüglich vorzulegen.
Nummer 1
Stellt der Bundesnachrichtendienst erst bei der Verarbeitung von Daten fest, dass diese aus der Kommunikation
innerhalb einer Vertraulichkeitsbeziehung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 stammen, so dürfen diese nur bei Vorliegen
der materiellen Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 verwendet werden. Eine Anordnung als formelle Voraussetzung des Absatzes 2 kann in diesen Fällen nicht vorliegen, da zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht bekannt
war, dass es sich um eine Vertraulichkeitsbeziehung handelt. Die auf dieser Basis verwerteten Daten sind dem
gerichtsähnlichen Kontrollorgan unverzüglich zur Prüfung vorzulegen (BVerfG, a. a. O., Randnummern 195, 278).

Select target paragraph3