Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
– 103 –
Drucksache 19/26103
Zu Absatz 4
Der Unabhängige Kontrollrat unterliegt der Haushalts- und Wirtschaftsprüfung durch den Bundesrechnungshof,
soweit hierdurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Zu Absatz 5
Der Unabhängige Kontrollrat gibt sich unter Berücksichtigung des Geheimschutzes eine Geschäftsordnung und
eine Verfahrensordnung. Diese stehen grundsätzlich unter keinem Zustimmungsvorbehalt durch eine weitere
Stelle, da hierdurch die Unabhängigkeit des Kontrollrates beeinträchtigt werden könnte. Gleichwohl ist es im
Sinne einer transparenten Zusammenarbeit angezeigt, die Einschätzung des Bundeskanzleramtes als der Fachund Dienstaufsicht des Bundesnachrichtendienstes einzuholen. Auf diese Weise kann ein Gleichlauf z. B. sicherheitlicher Standards erreicht werden. Diese weisen beim Bundesnachrichtendienst zum Teil Besonderheiten bezüglich der Regelungen zur Fernmeldeaufklärung oder der Anerkennung von Geheimhaltungsgraden ausländischer Nachrichtendienste auf. Insoweit hört der Unabhängige Kontrollrat das Bundeskanzleramt vor Beschluss
über eine Geschäftsordnung an. Die Beschlüsse über eine Geschäftsordnung und eine Verfahrensordnung fassen
die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans mit der Mehrheit der Stimmen.
Der Unabhängige Kontrollrat unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über die Geschäftsordnung.
Die Verfahrensordnung des Unabhängigen Kontrollrates regelt die Einzelheiten des Verfahrensablaufs der Kontrolltätigkeit des Unabhängigen Kontrollrates gegenüber dem Bundesnachrichtendienst. Sowohl die grundsätzliche Ausgestaltung als auch die Detailtiefe der Regelungsmaterie obliegt der Entscheidung des Unabhängigen
Kontrollrates.
Zu Absatz 6
Die Sitze des Unabhängigen Kontrollrates in Berlin und Pullach spiegeln die der zu kontrollierende Behörde und
berücksichtigen die mit der Handhabung von Verschlusssachen verbundenen Erschwernisse bei Verwaltungsabläufen. Die Möglichkeit der Einrichtung von (auch temporären) Außenstellen bleibt unbenommen.
§ 42 (Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes)
Die Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans bestimmt sich anhand des gesetzlichen Zuständigkeitskatalogs. Dieser stellt eine gerichtsähnliche Rechtskontrolle der wesentlichen Verfahrensschritte der technischen
Aufklärung sicher und versieht diese mit einer abschließenden Entscheidungsbefugnis des gerichtsähnlichen Kontrollorgans.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Kontrolle vor Vollzug.
Nummer 1
Ähnlich dem Richtervorbehalt prüft das gerichtsähnliche Kontrollorgan die Rechtmäßigkeit jeder strategischen
Aufklärungsmaßnahme vor deren Vollzug (BVerfG, a. a. O., Randnummer 179 bis 181). Diese objektivrechtliche
ex-ante Kontrolle steht am Anfang jedweder Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung und spannt so einen Schirm auf über alle aus ihr abgeleiteten Datenerhebungen.
Nummer 2
Das gerichtsähnliche Kontrollorgan prüft unterhalb der Ebene der strategischen Aufklärungsmaßnahme die
Rechtmäßigkeit der Anordnung von Zielen nach § 23 Absatz 5 vor deren Vollzug. Dies umfasst besonders schützenswerte Personen der nachfolgenden drei Fallgruppen:
–
Anordnungen zur gezielten Datenerhebung von Einrichtungen der Europäischen Union oder von öffentlichen
Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1.