Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/26103

der Bundesrepublik Deutschland besonders bedeutende Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes mit anderen Nachrichtendiensten weitergeführt werden kann (BVerfG, a. a. O., Randnummer 295).
§ 40 (Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle)
Zu Absatz 1
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung einer objektivrechtlichen Kontrolle sind in Bezug auf die technische Aufklärung besonders hoch. Mit der Kontrolle wird ein Ausgleich dafür geschaffen, dass
hergebrachte rechtsstaatliche Sicherungen nicht bestehen. Die Kontrolle erfüllt mithin zwei Funktionen: Sie
gleicht das Rechtsschutzdefizit aus, das durch die geringeren individuellen Rechtsschutzmöglichkeiten besteht.
Da die technische Aufklärung wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit kaum Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten vorsieht und deshalb der individuelle Rechtsschutz zurückgenommen ist, wird dies mit der objektivrechtlichen Kontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat kompensiert. Diese Rechtskontrolle schafft außerdem einen Ausgleich für die im Wesentlichen nur finale Anleitung der Aufklärungsbefugnisse und dient dazu,
eine verfahrensmäßige Strukturierung der Handhabung dieser Befugnisse abzusichern. Die objektivrechtliche
Kontrolle gewährleistet, dass die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes verfahrensmäßig rationalisierend auf
die gesetzlichen Ziele hin ausgerichtet werden (BVerfG a. a. O., Randnummer 273).
Zu Absatz 2
Die Regelung stellt sicher, dass es zwei verschiedene Arten der Rechtskontrolle (BVerfG, a. a. O., Randnummer
274) bei institutionell klarer Strukturierung innerhalb des einheitlichen Unabhängigen Kontrollrates gibt. Die objektivrechtliche Kontrolltätigkeit ist auf zwei Kontrollorgane aufgeteilt: Zum einen das gerichtsähnliche Kontrollorgan mit den sich aus § 42 ergebenden Katalogzuständigkeiten sowie dem Recht aus § 51 Absatz 2 Satz 2 zur
Erteilung einzelfallbezogener Prüfaufträge an das administrative Kontrollorgan und zum anderen das administrative Kontrollorgan mit den in § 51 geregelten Zuständigkeiten. Im Zusammenwirken beider Kontrollorgane unter
einem Dach werden schnittstellenfrei Kommunikationsflüsse sichergestellt und zwischenbehördliche Abstimmungsprozesse vermieden. Dies trägt zum einen dem Bedarf einer effektiven und ganzheitlichen Kontrolle Rechnung.
Zum anderen steht dem Kontrollierten eine einheitliche Behörde gegenüber, welche in den hoch sensiblen Bereich
der Informationen ausländischer Nachrichtendienste Einsicht nehmen kann. Bereits um Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten weiterhin zu ermöglichen, ist eine solche einheitliche Kontrollbehörde essenziell. Denn
ausländische Nachrichtendienste werden von Kooperationen Abstand nehmen, wenn ihre Informationen der Kontrolle durch unterschiedliche Stellen unterliegen.
Gerichtet ist die Rechtskontrolle, ob gerichtsähnlich oder administrativ, auf die Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit. Die Entscheidung über die fachlich zweckmäßige Ausübung der Befugnisse im Rahmen der rechtlichen
Regelungen bleibt hiervon unberührt (BVerfG, a. a. O., Randnummer 279) und unterliegt keiner Rechtskontrolle
durch den Unabhängigen Kontrollrat. Diese Struktur trägt dem Grundsatz des Schutzes des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung (hierzu m. w. N. BVerfG, 2 BvE 2/15, Randnummer 119) Rechnung.
§ 41 (Unabhängiger Kontrollrat)
Der Unabhängige Kontrollrat zur Rechtskontrolle der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes
(Unabhängiger Kontrollrat) kontrolliert die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes und damit verbundener Übermittlungen an und Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten.
Er stellt eine unabhängige, objektive Rechtskontrolle sicher, die den Prozess der technischen Aufklärung kontinuierlich und als Ganzes in den Blick nimmt. Diese Kontrolle ist auf die Wahrung der Grundrechte der von der
technischen Aufklärung Betroffenen ausgerichtet und gilt der Sicherung und praktischen Effektivierung der rechtlichen Grenzen der Aufklärungstätigkeit des Bundesnachrichtendienstes (BVerfG, a. a. O., Randnummer 272).
Mit dem Unabhängigen Kontrollrat wird ein einheitliches Kontrollorgan mit institutionell klaren Strukturen
(BVerfG, a. a. O., Randnummer 282) geschaffen, welches auf eine wirksame und unabhängige Erfüllung seiner
Aufgaben ausgerichtet ist (BVerfG, a. a. O., Randnummer 283). Die beiden Säulen der umfassenden Rechtskontrolle (§ 40 Absatz 2) der technischen Aufklärung von Ausländern im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst gewährleisten die effektive Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in diesem Bereich der Infor-

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