Deutscher Bundestag

Drucksache 19/26103

19. Wahlperiode

Gesetzentwurf
der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BND-Gesetzes zur
Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
sowie des Bundesverwaltungsgerichts

A. Problem und Ziel
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 19. Mai 2020 –
1 BvR 2835/17 (Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes) die §§ 6, 7, 13 bis 15 des BND-Gesetzes (BNDG) für mit Artikel 10
Absatz 1 sowie mit Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar
erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist für eine verfassungskonforme Neuregelung bis spätestens zum 31. Dezember 2021 gesetzt. Entsprechendes gilt für § 19
Absatz 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 BNDG, soweit
sie zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigen.
Der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes ist die Gewinnung von
Erkenntnissen über das Ausland, die von außenpolitischer oder sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. Hierdurch leistet der
Bundesnachrichtendienst einen herausgehobenen Beitrag für die Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik Deutschland.
Die strategische Fernmeldeaufklärung stellt in diesem Zusammenhang ein wesentliches Element dar. Durch sie ist der Bundesnachrichtendienst in der Lage,
ohne Zeitverzug aktuelle Geschehnisse zu erfassen und politische Bedarfsträger
und auch internationale Partner hierüber zu informieren.
In einer globalisierten und technisch vernetzten Welt gewinnt die technische Aufklärung durch Nachrichtendienste eine zunehmend große Bedeutung. Um Gefahrenbereiche umfassend aufklären zu können, ist es für die Arbeit des Bundesnachrichtendienstes unerlässlich, mit den technischen Entwicklungen einer mehr und
mehr vernetzten Welt mithalten zu können. Die genutzten Kommunikationsformen sind volatil und fortlaufenden Veränderungen unterworfen.
Stützte der Bundesnachrichtendienst zuvor die Durchführung der strategischen
Ausland-Fernmeldeaufklärung allein auf die gesetzliche Aufgabenzuweisungsnorm des § 1 Absatz 2 BNDG, wurde im Rahmen der letzten Novelle des BNDGesetzes im Jahr 2016 die Rechtslage präzisiert und es wurden spezielle rechtliche Grundlagen für die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung vom Inland
aus sowie für eine diesbezügliche Kooperation mit ausländischen öffentlichen
Stellen anderer Staaten geschaffen. Auch die gemeinsame Datenhaltung mit ausländischen öffentlichen Stellen wurde auf eine spezielle Rechtsgrundlage gestellt.

25.01.2021

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