- 99 über- und zwischenstaatliche Stellen und andere ausländische Stellen übermittelt werden
dürfen.
Zu Absatz 8
Absatz 8 trifft in Satz 1 eine eindeutige Aussage zur Verantwortlichkeit des Bundesnachrichtendienstes für Übermittlungsvorgänge. Satz 2 bis 4 statuieren die Pflichten des Empfängers. Dabei ist die in Satz 2 genannte Fortgeltung der Zweckbindung bei der weiteren
Nutzung der personenbezogenen Daten durch den Empfänger von herausgehobener Wichtigkeit. Der Empfänger personenbezogener Daten muss sich nach Satz 3 und 4 auch dazu
verpflichten, dem Bundesnachrichtendienst auf Verlangen Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten zu geben. Er muss darüber hinaus nach Satz 5 die verbindliche Zusage
abgeben, die übermittelten Daten auf Verlangen des Bundesnachrichtendienstes zu löschen. Diese Verpflichtungen können im Wege von Einzelvereinbarungen bei jeder Übermittlung separat („Disclaimer“ u.a.) oder im Rahmen von generalisierten Vereinbarungen
mit dem Empfänger erfolgen. Diese flankierenden Maßnahmen stellen sicher, dass die Verantwortlichkeit für die übermittelten personenbezogenen Daten für den Bundesnachrichtendienst nicht mit der Übermittlung endet und eine Einwirkungsmöglichkeit auf den Empfänger
und damit verbunden auf die übermittelten personenbezogenen Daten des Bundesnachrichtendienstes erhalten bleibt. Nur so ist dem Bundesnachrichtendienst eine durch das
Bundesverfassungsgericht nachvollziehende Kontrolle möglich (BVerfGE, a.a.O., Randnummer 237). Da eine Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland grundsätzlich
ein höheres Gefahrenpotential für den Schutz der Daten birgt, sieht Satz 5 im Falle von
tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Nichterfüllung der Zusicherung ein Übermittlungsverbot vor. Für diese Negativprognose darf der Bundesnachrichtendienst auch auf die bisher
mit dem Empfänger gemachten Erfahrungen zurückreifen. Die flankierenden Maßnahmen
setzten diesbezügliche Forderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE, a.a.O.,
Randnummer 231 ff.) um.
Absatz 9
Absatz 9 erklärt § 29 Absatz 8, 13 bis 16 im Rahmen von Auslandsübermittlungen für entsprechend anwendbar. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Unterabschnitt 3 (Kooperationen im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung)
§ 31 Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen)
Der Bundesnachrichtendienst ist zur Erfüllung seines Auftrags nach § 1 Absatz 2 Satz 1 auf
die Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten angewiesen. Insbesondere auch
infolge der deutschen Mitgliedschaft in der EU und der NATO hat die Bundesrepublik
Deutschland eine Verantwortung, sicherheitspolitisch relevante Informationen insbesondere mit anderen EU-Partnern oder NATO-Mitgliedsstaaten zeitnah auszutauschen. Nicht
zuletzt aufgrund von beschränkten personellen und finanziellen Ressourcen ist ein Datenaustausch zur gemeinsamen Erkennung von Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland
von großer Bedeutung. Dies gilt insbesondere auch im Bereich der strategischen AuslandFernmeldeaufklärung. Die immer stärkere Vernetzung der Welt mit dem dieser Entwicklung
innewohnenden stark steigenden Kommunikationsaufkommen stellt die Fernmeldeaufklärung vor erhebliche Herausforderungen. Angesichts vielfältiger, komplexer Bedrohungen
und knapper Ressourcen bietet eine Arbeitsteilung und Zusammenarbeit mit anderen Nachrichtendiensten erhebliche Vorteile für beide Seiten. Kooperationen mit ausländischen
Nachrichtendiensten im Sinne einer Lastenaufteilung (sog. „Burden-Sharing“) sind daher
unabdingbar. Die §§ 31 bis 33 treffen für die Kooperation auf dem Gebiet der strategischen
Ausland-Fernmeldeaufklärung mit ausländischen öffentlichen Stellen spezielle Regelungen
und gehen insoweit den §§ 19 ff. vor. Diese Kooperationen sind nur unter den normierten

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