- 98 Zu Absatz 3
Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Weiterverarbeitung für
andere als die in Absatz 2 genannten Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung
für den Betroffenen darf an die in Absatz 1 genannten Empfängerstellen nur aus Daten
erfolgen, die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2
gekennzeichnet sind. Nummer 1 gestattet eine Übermittlung, wenn diese erforderlich ist zur
Abwehr einer Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Abwehr einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner. Nummer 2 gestattet eine
Übermittlung zur Wahrung erheblicher außen- und sicherheitspolitischer Belange des Bundes oder eines Landes oder bei Erforderlichkeit für die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes oder des Empfängerstaates.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 Satz 1 ist eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere ausländische Stellen grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme von diesem Übermittlungsverbot sieht Satz 2 vor, der eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere ausländische Stellen ermöglicht, wenn Rechtsgüter von besonders schwerem Gewicht betroffen sind. Die Ausnahmetatbestände orientieren sich hierbei an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, a.a.O., Randnummer 313). Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz des Satzes 1 findet sich in Satz 3. Bei Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
ist eine Übermittlung an andere ausländische Stellen zulässig.
Zu Absatz 5
Absatz 5 eröffnet als Ausnahmevorschrift zu Absatz 1 die Möglichkeit einer Zweckänderung. In Anlehnung an die Regelung in § 29 Absatz 6 ist eine Übermittlung von ausschließlich mit dem Zweck der politischen Unterrichtung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 gekennzeichneten personenbezogenen Daten und deren Weiterverarbeitung durch den Empfänger auch für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen nur
dann gestattet, wenn eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die in dem Absatz aufgezählten essentiellen Schutzgüter von höchster Gewichtigkeit gegeben ist. Auf die Ausführungen zu § 29 Absatz 6 wird verwiesen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 enthält Übermittlungsverbote und setzt damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um. Kernelement der Sätze 1 bis 3 ist eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen und den Interessen der Allgemeinheit an einer Übermittlung der Daten. Eine Übermittlung ist unzulässig, wenn für den Bundesnachrichtendienst erkennbar ist, dass dem Betroffenen bei der Weiterverarbeitung erhebliche Menschenrechtsverletzungen oder die Verletzung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen. Der Bundesnachrichtendienst muss bei dieser Prognosebeurteilung auf die
bei ihm zu dem Empfänger vorhandenen Erkenntnisse und Erfahrungen mit dem Umgang
von personenbezogenen Daten zurückgreifen. Im Zweifelsfall ist die Zusicherung des Empfängers für die Einhaltung eines angemessenen Schutzes der übermittelten Daten nebst
einer Prognose durch den Bundesnachrichtendienst, ob Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass diese nicht eingehalten wird, von maßgeblicher Bedeutung. Die Wahrung von Mindestschutzstandards erfolgt auf diese Weise in Übereinstimmungen mit den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE, a.a.O., Randnummer 239).
Zu Absatz 7
Absatz 7 bildet die bisher geltende Regelung des § 31 in Verbindung mit § 24 Absatz 2
BVerfSchG ab und bestimmt im Grundsatz, dass personenbezogene Daten Minderjähriger
vor Vollendung des 16. Lebensjahres nicht an ausländische öffentliche Stellen sowie an

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