- 97 Überprüfung der Übermittlungsvorgänge. Satz 2 gibt einen Aufbewahrungszeitraum sowie
eine anschließende Löschpflicht verbindlich vor.
§ 30 (Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der strategischen AuslandFernmeldeaufklärung an ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie andere Stellen)
§ 30 ermöglicht dem Bundesnachrichtendienst einen Austausch mit ausländischen Nachrichtendiensten und anderen ausländischen öffentlichen Stellen, sofern diese nachrichtendienstliche oder ähnlich gelagerte, sicherheitliche Aufgaben wahrnehmen. Unter ausländischen öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind ausländische Dienststellen zu
verstehen, die zu einer für den Schutz der nationalen Sicherheit im Empfängerland verantwortlichen Verwaltung gehören. In einem wechselseitig bestehenden, von gemeinsamen
oder zumindest miteinander verbundenen Sicherheitsinteressen gekennzeichneten nachrichtendienstlichen Arbeitsumfeld ist die Berücksichtigung von Interessen des ausländischen Partners häufig Bedingung dafür, dass der Bundesnachrichtendienst auch seinerseits Informationen erhält. Daher sind Datenübermittlungen an ausländische öffentliche
Stellen und über- oder zwischenstaatliche Stellen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
des Bundesnachrichtendienstes regelmäßig erforderlich, um im Gegenzug von diesen
nachrichtendienstlich relevante Informationen zu erhalten (nachrichtendienstliches do-utdes-Prinzip). Dieser nachrichtendienstliche Austausch ist vor dem Hintergrund begrenzter
finanzieller und personeller Ressourcen ein unverzichtbarer Bestandteil der Tätigkeit des
Bundesnachrichtendienstes. Zudem werden durch den Austausch Synergieeffekte in der
internationalen Zusammenarbeit genutzt, ohne die der Bundesnachrichtendienst viele Themen nicht in der für die angemessene Aufgabenerfüllung erforderlichen Intensität bearbeiten könnte. In verfassungsrechtlicher Hinsicht kann eine internationale Zusammenarbeit insofern an die internationale Offenheit des Grundgesetzes anknüpfen (vgl. BVerfG, a.a.O.,
Randnummer 247).
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Datenübermittlung an ausländische öffentliche sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen. Eine Übermittlung der mit dem Zweck der politischen Unterrichtung
gekennzeichneten Daten darf nur zum Zweck der Unterrichtung im Rahmen der internationalen politischen Zusammenarbeit erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist. Aufgrund der
strikten Zweckbindung der Weiterverarbeitung durch den Empfänger dürfen auch mit dem
Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichnete Daten übermittelt werden, sofern tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies zur Unterrichtung im Rahmen der internationalen politischen Zusammenarbeit erforderlich ist. Der Empfänger darf diese Daten im Rahmen einer Zweckänderung jedoch nur dann für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen nutzen, wenn die Voraussetzungen der für eine unmittelbare
Übermittlung zum Zweck der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung geltenden Spezialvorschriften in den Absätzen 2 und 3 erfüllt werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 gestattet dem Bundesnachrichtendienst die Übermittlung der mit dem Zweck der
Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie über- und zwischenstaatliche Stellen, wenn die Übermittlung der
Strafverfolgung dienen soll. Eine solche Übermittlung darf nur erfolgen, wenn die Daten mit
dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 gekennzeichnet
sind und wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zur
Verfolgung von Straftaten, die den in § 29 Absatz 3 genannten Straftaten entsprechen.
Die Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben
unberührt.