- 96 Individualinteressen einer Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen.
Hierbei sind insbesondere die Art der Information und ihre Erhebung zu berücksichtigen.
Dieser Umstand trägt den verschiedenen Arten des Informationsaufkommens im Bundesnachrichtendienst Rechnung. Nummer 2 nennt einer Übermittlung entgegenstehende überwiegende Sicherheitsinteressen als weiteren Grund. Sicherheitsinteressen im Sinne dieser
Norm umfassen nicht nur die entsprechenden Interessen des Bundesnachrichtendienstes,
sondern sind umfassender zu verstehen. Nach Nummer 3 hat eine Übermittlung auch zu
unterbleiben, wenn gesetzliche Weiterverarbeitungsregelungen entgegenstehen. Unberührt davon bleiben jedoch Geheimhaltungspflichten, die sich aus untergesetzlichen Normen ergeben, insbesondere die jeweils geltende Verschlusssachenanweisung, sowie Regelung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Zu Absatz 11
Absatz 11 regelt die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Übermittlung und weist diese
dem Bundesnachrichtendienst zu. Anders ist die Verantwortlichkeit verteilt, wenn der Bundesnachrichtendienst auf ein Ersuchen reagiert. Eine entsprechende Norm findet sich in
§ 25 Absatz 8 des BKAG und entspricht allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen,
die als solche auch der Anwendung anderer Übermittlungsvorschriften zugrunde liegen.
Zu Absatz 12
Absatz 12 schreibt die eine grundsätzliche Zweckfortgeltung, zu der die Daten übermittelt
wurden, auch beim Empfänger fest. Der Bundesnachrichtendienst ist verpflichtet, hierauf
im Rahmen der Übermittlung hinzuweisen. Mit Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes ist jedoch ausnahmsweise eine Zweckänderung zulässig, wenn dies zum Schutz vergleichbar bedeutsamer Rechtsgüter erfolgt. Danach ist eine Weiterverarbeitung also insbesondere auch für die anderen in § 29 zugelassenen Übermittlungszwecke möglich.
Zu Absatz 13
Absatz 13 setzt die bisherige Regelung des § 31 in Verbindung mit § 25 BVerfSchG fort,
indem er dem Empfänger der Daten eine Prüfpflicht auferlegt. Der Empfänger hat zu prüfen,
ob die übermittelten Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Sollten diese
nicht erforderlich sein, hat eine sofortige Löschung der Daten zu erfolgen. Satz 3 macht
hiervon unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme und schränkt zugleich die Weiterverarbeitung solcher Daten ein.
Zu Absatz 14
Absatz 13 löst den Konflikt zwischen effektiver Arbeitsweise und datenschutzrechtlichen
Interessen Unbeteiligter. Er bildet die bisherige Regelung des § 31 in Verbindung mit
§ 26 BVerfSchG ab.
Zu Absatz 15
Absatz 15 verpflichtet den Bundesnachrichtendienst zur Korrektur, wenn sich Daten nach
Übermittlung als berichtigungsbedürftig erweisen und entspricht der bisherigen Regelung
in § 31 in Verbindung mit § 26 BVerfSchG.
Zu Absatz 16
Jede Übermittlung erfordert eine Protokollierung unter Vorhaltung spezifischer Informationen. Die Nennung der Empfänger, der Rechtsgrundlage sowie des Zeitpunktes der Übermittlung sind verpflichtend. Dies ermöglicht eine interne und externe datenschutzrechtliche