- 95 Zu Absatz 7
Absatz 7 eröffnet als Ausnahmevorschrift zu den Absätzen 1 und 2 die Möglichkeit einer
Zweckänderung. Liegt der strengen Systematik der Absätze 1 und 2 das Dogma zu Grunde,
dass personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der politischen Unterrichtung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 erhoben wurden, grundsätzlich nicht für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen übermittelt und vom Empfänger
genutzt werden dürfen, durchbricht dieser Absatz den Grundsatz: Ausnahmsweise ist eine
Übermittlung dieser personenbezogenen Daten und deren Weiternutzung durch den Empfänger auch für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen
möglich, wenn eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die in dem Absatz aufgezählten
essentiellen Schutzgüter von höchster Gewichtigkeit abgewendet werden soll. Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ausnahmevorschrift ergibt sich aus dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts, das eine solche Zweckänderung ausdrücklich als zulässig ansieht (BVerfG, a.a.O., Randnummer 228). Bei Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer
Person ist auch eine Übermittlung an andere inländische Stellen zulässig.
Zu Absatz 8
Absatz 8 schützt besonders sensible Daten, die Journalisten, Rechtsanwälten oder Geistlichen in ihrer Funktion als Seelsorger anvertraut wurden und die dem Zeugnisverweigerungsrecht unterfallen würden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Schutzfunktion des § 53 StPO in Bezug auf die benannten Personengruppen nicht unterlaufen wird.
Anders als im Strafprozess gilt im aufklärenden Vorfeldbereich der Nachrichtendienste nicht
der Maßstab des Strengbeweises. Daher ist eine Ausnahmeregelung auch im Hinblick auf
gegebenenfalls zu veranlassende gefahrenabwehrrechtliche oder strafprozessuale Maßnahmen grundsätzlich möglich. Die Frage der Verwertbarkeit solcher Erkenntnisse ist hiervon zu unterscheiden und obliegt primär den Strafverfolgungsbehörden.
Der Unabhängige Kontrollrat prüft vor der Übermittlung diese auf ihre Rechtmäßigkeit. Die
Möglichkeit der Übermittlung nach vorläufiger Bestätigung der Rechtmäßigkeit durch ein
Mitglied des Unabhängigen Kontrollrats ist vorgesehen, wenn die Gefahr besteht, dass das
Ziel der Übermittlung durch die Verzögerung aufgrund des zusätzlichen Verfahrens ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sofern eine Übermittlung nach vorläufiger Bestätigung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des Unabhängigen Kontrollrats an den
Empfänger übersandt wurde und im Anschluss durch den Unabhängigen Kontrollrat für
rechtswidrig erklärt wird, ist der Empfänger durch den Bundesnachrichtendienst aufzufordern, die übermittelten Daten unwiderbringlich zu löschen.
Absatz 9
Absatz 9 regelt die Voraussetzungen für die Übermittlung von personenbezogenen Daten
über das Verhalten Minderjähriger an inländische öffentliche Stellen und andere inländische
Stellen. Die Regelung dient damit dem Minderjährigenschutz und entspricht der Regelung
in § 24 Absatz 1 BVerfSchG, die über den Verweis im bisherigen § 31 bereits aktuell für
den Bundesnachrichtendienst entsprechende Anwendung findet. Eine Übermittlung ist danach nur dann zulässig, wenn von dem Minderjährigen selbst eine Gefahr für Leib oder
Leben deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder für deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht, oder die Gefahr für den Minderjährigen besteht und die Übermittlung dem
Schutz des Minderjährigen selbst dient.
Zu Absatz 10
Absatz 10 bündelt die Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe in einem eigenen
Absatz. Vergleichbare Regelungen sind über den bisherigen Verweis in § 31 auf § 23 BVerfSchG bereits vorhanden. Diese wurde nur geringfügig angepasst. So hat nach Nummer 1
eine Übermittlung zu unterbleiben, wenn eine Abwägung ergibt, dass die schützenswerten

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