- 93 vant, in denen der Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung seiner Aufgaben durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten weitere Informationen zu der betroffenen Person
generieren möchte. Beispielhaft kann hier eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zum Abgleich mit den im Fluggastdaten-Informationssystem gespeicherten Daten nach
§ 4 Absatz 5 des Fluggastdatengesetzes (FlugDaG) genannt werden. Gleiches gilt für die
Übermittlung von personenbezogenen Daten nach dem Aufenthaltsgesetz zur Unterstützung der Ausländerbehörden bei der Prüfung, ob Versagungsgründe oder sonstige Sicherheitsbedenken nach § 73 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen. Übermittlungen
nach dieser Norm umfassen auch Datenübermittlungen des Bundesnachrichtendienstes im
Rahmen von Konsultationsverfahren nach § 73 Absatz 3, 3a, 3b AufenthG, sowie die Übermittlung von Behördenerklärungen Im Sinne von§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) oder Behördenerklärungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr an Polizeibehörden,
Ausländerämter, Auswärtiges Amt etc. sowie nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
(SÜG). Erfasst sind ferner Datenübermittlungen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 36
SIS-II-Beschluss (Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation
(SIS II)).
Nummer 2
Nummer 2 gestattet die Übermittlung bei dem Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten
zur Abwehr einer Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter oder wenn die Übermittlung
zur Abwehr einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner erforderlich ist. Bei den Rechtsgütern muss es sich um solche handeln, die als gewichtig anzuerkennen sind. Hiermit wird sichergestellt, dass der Eingriff in das Recht des Betroffenen
aus Artikel 10 GG nur durch den Schutz von hinreichend bedeutsamen Rechtsgütern gerechtfertigt wird. Das Abstellen auf Rechtsgüter und nicht auf Straftatenkataloge, entspricht
den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil für einen Eingriff in
Artikel 10 GG aufgestellt hat (BVerfG, a.a.O., Randnummer 221). Anknüpfend an ein nachrichtendienstliches Verständnis des Gefahrenbegriffs müssen tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Abwehr einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner. Dies entspricht dem Umstand, dass sich die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes im Verhältnis zu anderen Sicherheitsbehörden auf
eine zeitlich vorverlagerte Gefahrenverhinderung bezieht und trägt dem Umstand Rechnung, dass auch gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen zu einem frühen Zeitpunkt durch
die dafür zuständigen Behörden ergriffen werden können.
Zu Absatz 5
Absatz 5 gestattet über Absatz 2 hinaus eine Übermittlung der mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, an die Bundeswehr zu
den dort genannten Zwecken. Er stellt einen Baustein der privilegierten Zusammenarbeit
des Bundesnachrichtendienstes als einzigem Auslandsnachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland, dem somit auch die Funktion eines militärischen Nachrichtendienstes
zukommt, dar. Dies setzt voraus, dass auch personenbezogene Daten aus der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung, die für die Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr
erforderlich sind, unmittelbar und ohne Zeitverzug zur Auswertung an die Bundeswehr übermittelt werden können.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Vorbereitung oder Durchführung von Auslandseinsätzen und der Landes- oder Bündnisverteidigung wird die Bundeswehr zum
Schutz hochrangiger Rechtsgüter und in einem eng begrenzten Aufgabenbereich auf
Grundlage verfassungsunmittelbarer Befugnisnormen sowie – je nach Einzelfall – von Bundestagsmandaten und/oder völkerrechtlichen Rechtsgrundlagen, die auch als nationales
Recht gelten, tätig. Die Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr ist insoweit nicht vergleichbar mit der von Strafverfolgungs- oder Gefahrenabwehrbehörden. Dennoch ist bei

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