- 91 § 29 (Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der strategischen AuslandFernmeldeaufklärung an inländische öffentliche und andere Stellen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 gestattet dem Bundesnachrichtendienst, personenbezogene Daten aus der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung an die anderen Nachrichtendienste des Bundes
oder der Länder zu übermitteln. Absatz 1 trägt dem Erfordernis des schnellen und effektiven
Datenaustausches innerhalb der Nachrichtendienste Rechnung und berücksichtigt dabei
den Umstand, dass die Empfängerbehörden allesamt nicht über exekutive Befugnisse verfügen und ihr Aufgabenfeld von vornherein dadurch gekennzeichnet ist, dass er dem Schutz
besonders gewichtiger Rechtsgüter dient (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zuletzt: „Bestandsdatenauskunft II“, Beschluss des Ersten Senats vom 27.
Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 -, Randnummer 151). Es handelt sich aus diesem Grund um
eine gegenüber den anderen inländischen öffentlichen Stellen privilegierende Vorschrift.
Bei den konkreten Übermittlungsvoraussetzungen der Nummern 1 und 2 ist die Zweckkennzeichnung der Daten bestimmend für ihre Verwendung: Nummer 1 sieht vor, dass die
mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten
bei Erforderlichkeit zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter übermittelt werden dürfen. Durch diese Hürde soll insbesondere im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sichergestellt werden, dass nur die jeweils erforderlichen personenbezogenen Daten
ausgetauscht werden. Dabei genügt das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit der Übermittlung.
Die Nummer 2 bestimmt, dass die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder der
Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten zum Zweck der Unterrichtung der Bundesregierung oder einer Landesregierung übermittelt werden dürfen,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Erfüllung der
Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes oder der Aufgaben der Empfänger erforderlich
ist.
In der Praxis wird die beschriebene Zweckbindung dem Empfänger durch den Bundesnachrichtendienst in Form einer Kennzeichnung nach Absatz 12 mitgeteilt. Dies stellt die korrekte Weiterverarbeitung beim Empfänger sicher.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Übermittlung von im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung erhobenen Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Stellen zu Zwecken der
Unterrichtung der Bundesregierung oder einer Landesregierung. Hierbei ist die strikte
Zweckbindung zu beachten: personenbezogene Daten, die ausschließlich mit dem Zweck
der politischen Unterrichtung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 gekennzeichnet sind, dürfen
an andere als die in Absatz 1 genannten inländische öffentliche Stellen ausschließlich zum
Zweck der Unterrichtung der Bundesregierung oder einer Landesregierung übermittelt werden.
Die weiteren Voraussetzungen, um entsprechende Daten an andere inländische öffentliche
Stellen übermitteln zu können, unterscheiden sich nach dem Zweck der Übermittlung: Erfolgt die Übermittlung ausschließlich zum Zweck der Unterrichtung der Bundesregierung
oder einer Landesregierung, richtet sich die Übermittlung nach Absatz 2 und setzt voraus,
dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Datenübermittlung zur Erfüllung
der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes oder der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist. Der Begriff der Unterrichtung dient zur Abgrenzung von exekutiven Folgemaßnahmen gegen den Betroffenen, wie sie typischerweise im Rahmen der Gefahrenabwehr und
der Strafverfolgung erfolgen. Die Empfänger dürfen die nach Absatz 2 übermittelten Daten
grundsätzlich nur zu Zwecken der Unterrichtung weiterverarbeiten; insbesondere können

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