- 90 dienst der ausländischen öffentlichen Stelle vor der Datenerhebung in der Regel Suchbegriffe zur Verfügung stellen. Dies stellt keine Datenübermittlung im Sinne der Übermittlungsvorschriften dar, sondern ist in der Konzeption der strategischen Auslandfernmeldeaufklärung ein zwingend notwendiger vorgelagerter Schritt, um die ausländische öffentliche Stelle
zur gezielten Datenerhebung zu veranlassen. Mit dem Verweis auf die Voraussetzungen
der eigenen Datenverarbeitung (Absatz 2) und die Regelungen zum Einsatz von Suchbegriffen (Satz 1) werden an diese Suchbegriffe dieselben Anforderungen gestellt wie bei deren Verwendung durch den Bundesnachrichtendienst in eigenen Erfassungsansätzen.
Hierdurch wird der sogenannte Ringtausch bei Datenerhebung durch eine ausländische
öffentliche Stelle ausgeschlossen. In der Praxis handelt es sich um Suchbegriffe des Bundenachrichtendienstes, die er auch im Rahmen der eigenen Datenerhebung einsetzt. Die
ausländische öffentliche Stelle darf die Suchbegriffe des Bundesnachrichtendienstes jedoch grundsätzlich nur zum Zweck der Datenerhebung für den Bundesnachrichtendienst
nutzen. Sollte die ausländische öffentliche Stelle die Suchbegriffe darüber hinaus auch für
die Datenerhebung zu eigenen Zwecken verwenden wollen, so bedarf dies nach Absatz 3
Satz 2 der vorherigen Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes. Dieser darf der Nutzung der Suchbegriffe durch die ausländische öffentliche Stelle nur zustimmen, wenn eine
Übermittlung der Suchbegriffe nach den Übermittlungsvorschriften zulässig wäre.
Unterabschnitt 2 Übermittlung von Daten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung)
Die nachfolgenden Übermittlungsnormen regeln die Übermittlung personenbezogener Daten, die im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung (§§ 19 ff.) erhoben
worden sind. Da jede Übermittlung von personenbezogenen Daten für sich genommen einen eigenen Grundrechtseingriff darstellt, sind eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Rechnung tragende, sowie dem Erfordernis der Normenklarheit genügende Ausgestaltung
der Normen erforderlich (BVerfG, a.a.O., Randnummer 212 ff.). Vor diesem Hintergrund
wurden mit den Übermittlungsnormen der §§ 29 f. Regelungen geschaffen, die den vorgenannten Erfordernissen bei der Erhebung von Daten durch Eingriff in das nach Artikel 10
Absatz 1 des GG geschützte Recht in der für Ausländer im Ausland geltenden Ausprägung
Rechnung tragen. Sie stehen in einem Spezialitätsverhältnis zu den allgemeinen Übermittlungsnormen der §§ 10 ff. und treffen daher ausschließlich und insoweit gleichzeitig auch
abschließend Regelungen in ihrem Anwendungsbereich.
Mit ihnen werden die besonderen Anforderungen an Übermittlungsnormen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. Mai 2020 für die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung gefordert hat
(BVerfG, a.a.O., Randnummer 211 ff.) umgesetzt. So knüpfen die jeweiligen Voraussetzungen in den Übermittlungstatbeständen an die Zwecke an, zu denen die personenbezogenen
Daten erhoben und nach § 19 Absatz 1 oder § 26 Absatz 2 gekennzeichnet wurden. Dieser
zentrale Aspekt einer Kopplung des Erhebungszwecks an einen Übermittlungs- und Weiterverarbeitungszweck, wird den Forderungen des Urteils gerecht und bildet gemeinsam
mit den austarierten Übermittlungsschwellen und zu schützenden Rechtsgütern den Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung ab (als zentrale Forderung formuliert in
BVerfG, a.a.O., Randnummer 216).
Den vorgenannten Ausführungen folgend, gelten für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die mit den eingriffsintensiven Mitteln der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung erhoben wurden, die Sonderregelungen dieses Abschnitts.