-92.
Aufklärungsthema,
3.
geografischem Fokus und
4.
Dauer.
(3) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 sind nur zulässig, wenn sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von
außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind,
und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat.
(4) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von
außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind,
und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat sowie tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie Erkenntnisse
gewonnen werden können
1.
2.
mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen:
a)
zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie Einsätzen der Bundeswehr oder
verbündeter Streitkräfte im Ausland,
b)
zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und deren Auswirkungen,
c)
zu Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll verborgen betriebene Durchsetzung politscher, religiöser oder ideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder dessen Unterstützung,
d)
zu internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels
Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von
IT-Systemen,
e)
zur organisierten Kriminalität,
f)
zur internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über
die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren und technischen Unterstützungsleistungen in Fällen von erheblicher Bedeutung,
g)
zu Gefährdungen Kritischer Infrastrukturen oder
h)
zu hybriden Bedrohungen,
zum Schutz der folgenden Rechtsgüter:
a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
b)
Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
c)
Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder Bestand oder Sicherheit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder
d)
außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland oder