- 89 umgesetzt. Eine längere Speicherung ist dann zulässig, wenn bei einer Einzelfallprüfung
festgestellt wurde, dass die entsprechenden Verkehrsdaten für die Aufgabenerfüllung des
Bundesnachrichtendienstes weiterhin erforderlich sind. Für diese Daten gelten dann die
entsprechenden allgemeinen Vorgaben in § 27.
§ 27 (Auswertung der Daten und Prüfpflichten)
Die Regelung orientiert sich am bisherigen § 20 Absatz 1, modifiziert diesen jedoch, um
den Besonderheiten der Auswertung von Daten aus der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung Rechnung zu tragen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Pflicht zur Prüfung der Erforderlichkeit der auf Basis von Suchbegriffen
nach § 19 Absatz 5 erhobenen Inhaltsdaten im Rahmen strategischer Aufklärungsmaßnahmen ohne schuldhaftes Zögern. Nach Feststellung der Erforderlichkeit der Daten müssen
diese im Abstand von jeweils höchstens 7 Jahren einer erneuten Erforderlichkeitsprüfung
unterzogen werden. Die Verkürzung der im bisherigen § 20 enthaltenen 10-Jahresfrist auf
7 Jahre ist erfolgt, um der besonderen Eingriffstiefe bei der Erhebung von personenbezogenen Daten mit Mitteln der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass die Daten nicht erforderlich sind, ist der Bundesnachrichtendienst
zur Löschung der Daten verpflichtet. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten
unterliegen einer Zweckbindung und dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen
der Datenverarbeitung genutzt werden. Dies umfasst zum einen Datenschutzkontrollen,
aber auch Kontrollen zur Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens automatisierter
Löschverfahren.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt eine Ausnahme von der Löschverpflichtung für den Fall der Notwendigkeit
der Daten zur Erfüllung von Mitteilungszwecken oder zu Kontrollzwecken des Unabhängigen Kontrollrats dar.
§ 28 (Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle)
Zu Absatz 1
Zur Erfüllung seines Auftrages darf der Bundesnachrichtendienst auch ausländische öffentliche Stellen um die Durchführung strategischer Aufklärungsmaßnahmen ersuchen. Dies
stellt oftmals die einzige Möglichkeit dar, auftragsrelevante Daten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung zu erheben, die ohne diese Möglichkeit für den Bundesnachrichtendienst nicht erreichbar wären (z.B. wegen Nichterreichbarkeit mittels der
passiven Sensoren oder wegen nichtvorhandener Zugangsmöglichkeit durch Ausleitung
durch einen verpflichtbaren Anbieter von Telekommunikationsdiensten nach § 25).
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die Befugnis, die von der ersuchten ausländischen öffentlichen Stelle erhobenen Daten weiterzuverarbeiten. Hierbei sind die in diesem Unterabschnitt enthaltenden Vorschriften zur Weiterverarbeitung der Daten entsprechend anzuwenden.
Zu Absatz 3
Damit die ausländische öffentliche Stelle für den Bundesnachrichtendienst nur Daten erhebt
und übermittelt, die er im Rahmen seines Auftrags benötigt, muss der Bundesnachrichten-