- 87 Die gespeicherten Verkehrsdaten, bei denen personenbezogene Daten von deutschen
Staatsangehörigen, inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen unkenntlich gemacht wurden, dürfen demnach genutzt werden, um
bestimmte ausländische Personen, das heißt die Gegenstellen der Kommunikation der unkenntlich gemachten Personen, zu erkennen (Satz 4 Nummer 1) oder geeignete Telekommunikationsnetze für die strategische Fernmeldeaufklärung nach dem Artikel 10-Gesetz zu
bestimmen (Satz 4 Nummer 2). Die Erkennung der Teilnehmer beschränkt sich hier auf
solche, die nicht deutsche Staatsangehörige, inländische juristische Personen oder von
sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen sind.
Verkehrsdaten von deutschen Staatsangehörigen, inländischen juristischen Personen oder
von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen werden unverzüglich unkenntlich gemacht. Durch die Speicherung und Auswertung von Verkehrsdaten von Telekommunikationen, an denen deutsche Rufnummern oder solche von dem Bundesnachrichtendienst bekannten deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von
sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen beteiligt sind, kann der Bundesnachrichtendienst auftragsrelevante Bezüge ausländischer Akteure nach Deutschland sowie auftragsrelevante Teilnehmer und Beziehungsnetze (Netzwerke) erkennen. Beispielsweise kann
anhand der Verkehrsdaten erkannt werden, dass ein Kontakt einer ausländischen Person
zu Personen in Deutschland besteht. Handelt es sich bei der ausländischen Person um
eine bekannte Person aus dem terroristischen Spektrum, kann es von hoher Bedeutung
sein, wenn diese mit Personen in Deutschland kommuniziert. Der Bundesnachrichtendienst
kann auf Grundlage dieser Erkenntnis weitere Maßnahmen einleiten, wie z.B. die Beantragung einer Beschränkungsanordnung nach § 5 des Artikel 10-Gesetzes, um weitere Informationen zu Telekommunikationspartnern aus den nach Artikel 10 GG geschützten Telekommunikationsverkehren zu gewinnen und gegebenenfalls in der Folge Beschränkungsanordnungen nach § 3 des Artikel 10-Gesetzes zu erwirken. Die Analyse von Verkehrsdaten im Bundesnachrichtendienst dient demnach u.a. der frühzeitigen Erkennung von Teilnehmern, über die Informationen erlangt werden können, die für die Aufgabenerfüllung des
Bundesnachrichtendienstes relevant sind (Satz 4 Nummer 1). Für die gesetzliche Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 ist es essentiell, die entsprechenden Suchbegriffe der ausländischen Personen mit Deutschlandbezügen, zu erkennen.
Nach Satz 4 Nummer 2 dürfen die Daten auch zur Identifizierung von geeigneten Telekommunikationsnetzen für strategische Beschränkungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendienstes nach § 5 des Artikel 10-Gesetzes genutzt werden. Damit soll die Zielgenauigkeit
der strategischen Fernmeldeaufklärung verbessert werden. Denn die nach § 10 Absatz 4
des Artikel 10-Gesetzes zu bezeichnenden Telekommunikationsnetze müssen Telekommunikation enthalten, deren Ausgangspunkt oder Ziel in Deutschland liegt. Die Feststellung, bei welchen Telekommunikationsnetzen dies der Fall ist, ist dem Bundesnachrichtendienst jedoch nur möglich, wenn er auch im Vorfeld einer Beschränkungsmaßnahme nach
dem Artikel 10-Gesetz potenziell geeignete Telekommunikationsnetze statistisch daraufhin
untersuchen darf, ob hier auch tatsächlich maßgeblich solche Telekommunikationen mit
einem Endpunkt in Deutschland enthalten sind. Diese statistische Untersuchung ist ihm nur
möglich unter Nutzung von - unkenntlich gemachten - Verkehrsdaten von Telekommunikationen, an deutsche Staatsangehörige, inländische juristische oder sich im Bundesgebiet
aufhaltende Personen beteiligt sind.
Bei der Analyse der entsprechenden Verkehrsdaten zu den beiden genannten Zwecken
besteht damit ein erheblicher Mehrwert für den Bundesnachrichtendienst gerade darin, den
vorliegenden Deutschlandbezug des ausländischen Akteurs erkennen zu können. Auch
ohne Kenntnis über die Identität der betroffenen deutschen Staatsangehörigen, inländischen juristischen Personen oder sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen kann der
Bundesnachrichtendienst wertvolle Erkenntnisse durch die Analyse der Verkehrsdaten gewinnen. Deshalb werden Verkehrsdaten von deutschen Staatsangehörigen, inländischen

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