- 86 geeignete Filtermechanismen sicherzustellen (vgl. auch entsprechende Erläuterungen zu
§ 19 Absatz 7).
Der Verweis auf § 19 Absatz 6 stellt klar, dass der Bundesnachrichtendienst Verkehrsdaten
unter den Voraussetzungen des § 26 auch aus informationstechnischen Systemen eines
ausländischen Telekommunikations- oder Telemediendienstanbieters im Ausland, zu denen er sich mit technischen Mitteln auch ohne dessen Wissen Zugang verschafft hat, erheben darf.
Zu Absatz 2
Auch bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten ist eine Kennzeichnung von Zweck und Mittel der Datenerhebung erforderlich. Diese erfolgt jedoch –
abweichend von der Parallelregelung in § 19 Absatz 10 – nicht bereits unmittelbar nach der
Datenerhebung, sondern erst bei der manuellen Auswertung der Daten. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass bei der Erhebung der Verkehrs- und sonstigen Metadaten eine Zuordnung der erhobenen Daten zu einem Erhebungszweck nicht möglich ist, da zu diesem
Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, welchem konkreten Thema die Daten zuzuordnen sind.
Zu Absatz 3
Absatz 3 Satz 1 verbietet die Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten deutscher Staatsangehöriger, inländischer juristischer Personen oder von sich im Bundesgebiet
aufhaltender Personen. Satz 2 regelt eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots der Erhebung solcher personenbezogener Verkehrs- und sonstige Metadaten. So wird dem Bundesnachrichtendienst in Nummer 1 die Befugnis erteilt, solche Verkehrsdaten dieser Personengruppe zu erheben und weiterzuverarbeiten, die nicht dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Artikel 10 GG unterfallen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Verkehrsdaten, die nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang der vorgenannten Personengruppe anfallen, sondern als bloße Maschine-zu-Maschine-Kommunikation einzustufen sind. Solche Daten unterfallen nach herrschender Auffassung in der Literatur nicht dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Dieses schützt nur individuelle Kommunikationen von natürlichen Personen und nicht durch deren Endgeräte aus technischen
Gründen und ohne unmittelbares Zutun des Nutzers automatisiert ausgelöste Kommunikationen mit anderen Geräten. In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird eine weitere Ausnahme
vom Verbot der Erhebung von Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen
Staatsangehörigen, inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen geregelt. Die Ausnahme betrifft Verkehrsdaten, sofern die zur Identifizierung geeigneten Daten der vorgenannten Personen unverzüglich unkenntlich gemacht
wurden. Jeder Telekommunikationsverkehr enthält Verkehrsdaten, der aus einzelnen Daten wie Teilnehmer- oder Anschlusskennungen beider Telekommunikationsteilnehmer,
Zeitstempel und technischen Parametern besteht. Hier werden diejenigen Verkehrsdaten
der Unkenntlichmachung unterworfen, die eine Identifizierung von deutschen Staatsangehörigen, inländischen juristischen Personen oder sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ermöglichen. Verkehrsdaten enthalten darüber hinaus Daten, die eine solche Identifizierbarkeit nicht ermöglichen, d.h. keinen Personenbezug aufweisen, wie Zeitstempel,
technische Bezeichnung der Übertragungsstrecke, etc. Diese Daten müssen mangels Personenbezug nicht unkenntlich gemacht werden.
Die unkenntlich gemachten Daten dürfen für den in Absatz 5 genannten Zeitraum von sechs
Monaten gespeichert werden und für Analysen sowie zur Weiterverarbeitung zu den im
Gesetz genannten Zwecken genutzt werden. Mit der konkreten Zweckbindung werden insbesondere die Rechte der Betroffenen gewahrt sowie die Grundsätze der Normenklarheit
und Bestimmtheit beachtet.