- 85 erfassten Telekommunikationsnetze oder Teile hiervon eindeutig zu bezeichnen. Soweit
lediglich Telekommunikation, die über einzelne Anschlusskennungen (Rufnummer, IP-Adresse etc.) vermittelt wird, aufgeklärt werden soll, sind diese anzugeben. Die rechtlichen
Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung ergeben sich aus der der Verpflichtung zugrundeliegenden Maßnahme im Sinne des § 19.
Zu Absatz 3
Die Regelung in Absatz 3 entspricht der Regelung im bisherigen § 8 Absatz 2. Verpflichtete
Anbieter von Telekommunikationsdiensten haben die erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen zu treffen. Dazu gehört u.a., dass die hiermit betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden müssen und sie über die Mitteilungsverbote nach § 60 sowie die Folgen eines Verstoßes nach § 66 zu belehren sind. Darüber hinaus sind alle Geheimschutzmaßnahmen nach der Verschlusssachenanweisung
des Bundesministeriums des Innern zu treffen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung. Diese richtet sich nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 8 Absatz 3.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift regelt die Entschädigung der in Anspruch genommenen Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Die Kosten werden nicht pauschal erstattet, sondern die tatsächlich entstandenen Kosten müssen durch die Verpflichteten nachgewiesen werden und werden sodann ersetzt. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 18.
§ 26 (Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten)
Die Neuregelung der Verkehrsdatenverarbeitung in § 26 setzt die Kritik des Bundesverfassungsgerichts an der bisherigen Regelung zur Verkehrsdatenverarbeitung in § 6 Absatz 6
um und enthält zudem in Umsetzung zweier Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Regelungen zur Erhebung und anonymisierten Speicherung von Verkehrsdaten deutscher
Staatsangehöriger, inländischer juristischer Personen und sich im Bundesgebiet aufhaltender Personen.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird in Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine klare
Befugnis zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten ausgesprochen, die die allgemeine Befugnisnorm für die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung in § 19 ergänzt und den spezifischen technischen Anforderungen der Verarbeitung
von personenbezogenen Verkehrsdaten Rechnung trägt. Die Erhebungsgrundlage umfasst
neben Verkehrsdaten auch alle weiteren personenbezogenen Metadaten, die in der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung anfallen (vgl. Definitionen in der Begründung zu
§ 19 Absatz 1). Die Erhebung von personenbezogenen Verkehrs- und Metadaten, die nicht
im Zusammenhang mit einer Individualkommunikation stehen, greift mangels unmittelbaren
Bezugs zu einer Telekommunikation im Sinne des Artikel 10 GG lediglich in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen ein.
Die Verarbeitung von personenbezogenen und im Zusammenhang mit einer Individualkommunikation stehenden Verkehrsdaten von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen
juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ist grundsätzlich unzulässig. Ein Eingriff in deren Fernmeldegeheimnis findet nicht statt. Dies ist durch