- 84 Beispiel Einsätze der Spezialkräfte oder seegehender Einheiten) oder Evakuierungsoperationen. Der Begriff der Auslandseinsätze erstreckt sich dabei auch auf den Einsatz der
Streitkräfte in Gebieten jenseits nationaler Souveränität, z.B. auf der Hohen See. Für die
sichere Wahrnehmung dieser Aufträge ist die Bundeswehr auf schnelle Übermittlungen von
Informationsaufkommen aus der Ausland-Fernmeldeaufklärung zwingend angewiesen.
Die politischen und rechtlichen Verpflichtungen, die aus der Mitgliedschaft in Bündnissen,
Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 GG und
ähnlichen Kooperationen einhergehen, rechtfertigen die Zulässigkeit von Übermittlungen
im vorgenannten Sinne auch zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Nordatlantikvertrages oder der Europäischen
Freihandelsassoziation.
Zudem darf eine automatisierte Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, wenn
dies zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
Die im Rahmen dieser Norm erhobenen personenbezogenen Daten unterliegen grundsätzlich der Kennzeichnungspflicht nach § 19 Absatz 10. In diesem Fall erfolgt sie jedoch –
insoweit abweichend von § 19 Absatz 10 – nicht bereits unmittelbar nach der Datenerhebung, sondern erst bei der manuellen Auswertung der Daten im Sinne dieses Absatzes.
Eine Zuordnung ist erst zu diesem Zeitpunkt möglich.
§ 25 (Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung)
§ 25 regelt die Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Diese sind parallel
zu dem Verfahren bei Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz ausgestaltet. Die Regelung
orientiert sich eng am bisherigen § 8.
Zu Absatz 1
Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder hieran mitwirken, sind verpflichtet, an der Durchführung der strategischen AuslandFernmeldeaufklärung mitzuwirken. Die hierfür erforderlichen Mitwirkungspflichten werden
in Absatz 1 bestimmt: Sie haben auf Anordnung des Bundeskanzleramtes Auskunft über
die näheren Umstände der Telekommunikation zu erteilen. Sendungen sind dem Bundesnachrichtendienst auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung zu ermöglichen. Die Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind im Näheren im Telekommunikationsgesetz und in der Telekommunikations-Überwachungsverordnung geregelt.
Nach Absatz 1 sind auch solche Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, die
in Deutschland eine Niederlassung haben oder die vorgenannten Dienste oder Mitwirkungshandlungen in Deutschland erbringen. Mit der Regelung erfolgt eine Klarstellung zum Anwendungsbereich in Bezug auf ausländische Unternehmen. Bereits die bisherige Verpflichtungsregelung in § 8 enthält keine Beschränkung auf Unternehmen mit einer (Zweig-) Niederlassung im Inland. Auch die inländische Leistungserbringung begründet die deutsche
Jurisdiktion über den Sachverhalt. Um ausländischen Unternehmen im Kundenverhältnis
eine eindeutige Legitimationsgrundlage für ihre Kooperation zu geben, wird das Marktortprinzip nunmehr ausdrücklich im Gesetz verankert.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt den notwendigen Inhalt der Anordnung gegenüber dem Verpflichteten. Die
Anordnung muss danach das verpflichtete Unternehmen, die Dauer der Verpflichtung und
die betroffene Telekommunikation bezeichnen. Die betroffene Telekommunikation ist so
genau zu bezeichnen, dass die erforderlichen Mitwirkungshandlungen bestimmt sind. So
sind beispielsweise gegenüber dem verpflichteten Unternehmen die von der Maßnahme