- 83 übermitteln können, um seiner Warn-, Schutz-, Informations- und Einsatzunterstützungsfunktion in Bezug auf die Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr gerecht zu werden. Häufig ist hierfür, insbesondere mit Blick auf die sog. Force Protection, also dem Schutz der
Soldatinnen und Soldaten im Ausland, eine automatisierte Datenübermittlung an die Bundeswehr erforderlich. Nummer 2 gestattet dem Bundesnachrichtendienst daher die automatisierte Übermittlung von Daten an die Bundeswehr. Die Übermittlung umfasst sowohl
Inhalts- als auch Verkehrs- und sonstige Metadaten, darf jedoch ausschließlich zu den dort
genannten Zwecken erfolgen. Vergleichbar mit den Regelungen in § 12 sowie § 29 Absatz 5 stellt auch die Regelung in Nummer 2 einen Baustein der privilegierten Zusammenarbeit zwischen dem Bundesnachrichtendienst und der Bundeswehr im Rahmen der Funktion des Bundesnachrichtendienstes als militärischer Auslandsnachrichtendienst dar (auf
die dortigen Ausführungen wird verwiesen).
Der Bundesnachrichtendienst verfolgt bei der Erhebung von Daten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung einen strategischen und überregionalen Aufklärungsansatz. Hierbei ist ihm die Erhebung von Inhaltsdaten grundsätzlich nur anhand von
konkreten und hinreichend bestimmten Suchbegriffen gestattet (vgl. § 19 Absatz 5). Im Gegensatz dazu benötigt die Bundeswehr personenbezogene Daten zu bestimmten geografischen Gebieten bzw. Regionen. Insbesondere betrifft dies Daten mit räumlichem Bezug zu
Bundeswehrcamps oder Einsatzgebieten der Bundeswehr. Die Daten dienen insbesondere
dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr mit dem Zweck der Verhinderung von
Gefahren für Leib und Leben deutscher Soldatinnen und Soldaten. Es handelt sich zum
Beispiel um Daten im Zusammenhang mit Anschlagsdrohungen auf Bundeswehrcamps.
Dem Schutz der Funktionsfähigkeit dienen aber auch Daten, die der Bundeswehr als
Grundlage für taktisch-operative Entscheidungen im Auslandseinsatz dienen. So kann beispielsweise die Übermittlung von Daten zu gegnerischen Kräften, z.B. Rebellengruppen,
sowie zu deren Planungen der Bundeswehr ermöglichen, vor Ort bereits im Vorfeld einer
Gefahr für Leib und Leben die erforderlichen Gegenmaßnahmen zu veranlassen. Bei diesen regional und thematisch begrenzten Aufgaben der Bundeswehr ist zudem stets ein
unverzügliches Handeln angezeigt. Daher besteht nicht in allen Fällen die Möglichkeit, hinreichend bestimmte Suchbegriffe für die Aufklärung eines entsprechenden Sachverhaltes
bzw. relevanter Personen zu benennen. Entsprechende Suchbegriffe müssten zunächst
ermittelt bzw. generiert werden, was mit einer erheblichen Zeitverzögerung einherginge.
Auch sind derartige zeitkritische Informationen meist nur zu einem bestimmten Zeitpunkt
von Relevanz, so dass eine nachträgliche Verwendung entsprechender Suchbegriffe nicht
zu demselben Ergebnis führen würde (zum Beispiel Informationen zu Hindernissen auf Patrouillenwegen, Demonstrationen vor Ort, die für die Einsatzplanung erforderlich sind). Eine
nachträgliche Verwendung entsprechender Suchbegriffe würde daher dem Bedarf der Bundeswehr an schnellstmöglicher Übermittlung relevanter Daten widersprechen. Vor diesem
Hintergrund ist dem Bundesnachrichtendienst ausnahmsweise in Abweichung von den Vorgaben in Absatz 5 Satz 1 eine Übermittlung von personenbezogenen Inhalts-, Verkehrsund sonstigen Metadaten, die im Rahmen der Eignungsprüfung – und damit nicht auf
Grundlage von entsprechenden Suchbegriffen – erhoben wurden, zu den dort genannten
Zwecken gestattet. Die Übermittlung darf in diesen durch die Übermittlungszwecke streng
begrenzten und häufig zeitkritischen Fällen auch automatisiert erfolgen.
Die Übermittlung zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr im Rahmen der
Landes- oder Bündnisverteidigung und bei Auslandseinsätzen nimmt Bezug auf die vorgenannten Funktionen des Bundesnachrichtendienstes. Die Landes- und Bündnisverteidigung umfasst spiegelbildlich zu § 19 Absatz 4 Nummer 1 einerseits nationale Verteidigungsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und andererseits Verteidigungsinteressen internationaler Bündnisse bzw. Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit, an denen
die Bundesrepublik Deutschland beteiligt ist und stellt einen verfassungsunmittelbaren
Kernauftrag der Bundeswehr dar (Artikel 87a Absatz 1 GG). Auslandseinsätze der Bundeswehr im Sinne dieses Gesetzes sind alle Formen des Einsatzes deutscher Streitkräfte.
Dazu zählen mandatierte Einsätze, einsatzgleiche Verpflichtungen der Bundeswehr, die
Beteiligung an Missionen (NATO bzw. EU und VN), sowie besondere Einsatzformen (zum