- 82 Ausgenommen von diesen Löschfristen und Speicherdauern sind die entsprechenden Daten, solange der Bundesnachrichtendienst ihren Inhalt aus technischen Gründen nicht lesbar machen kann. Dies ist der Fall, wenn er Daten zu bisher unbekannten Modulationsverfahren, Protokollen oder Verschlüsselungen erhebt. Aufgrund der heute verwendeten komplizierten Techniken in der Telekommunikation ist es oft erst nach Jahren möglich, solche
Verfahren, insbesondere neue Verschlüsselungsverfahren, zu lösen. Hierfür ist die Vorhaltung ausreichender Datenmengen über längere Zeiträume zwingend notwendig. Zur Analyse der Daten müssen auch die darin gegebenenfalls enthaltenen personenbezogenen
Daten erhalten bleiben. Da die Inhalte der Daten nicht lesbar sind, sind auch die darin etwaig enthaltenen personenbezogenen Daten nicht lesbar. Somit entsteht aus der längeren
Speicherung von 10 Jahren für die Betroffenen keine relevante datenschutzrechtliche Beschwer.
Lesbar können ausschließlich die Verkehrsdaten der Erfassung, zum Beispiel Sender und
Empfänger, sein. Hier treten regelmäßig IP-Adressen als mögliche personenbezogene Daten auf. Die Löschung dieser Verkehrsdaten würde eine weitere Analyse zu Zwecken der
Erarbeitung neuer Entschlüsselungsfähigkeiten jedoch unmöglich machen, da auftragsrelevante Nutzer nicht erkannt werden könnten. Da es sich bei den hier in Rede stehenden
Daten lediglich um einzelne Verkehrsdaten der Betroffenen handelt und die Daten einer
engen Zweckbindung unterliegen, entsteht auch hier keine relevante datenschutzrechtliche
Beschwer der Betroffenen.
Die 10-Jahresfrist orientiert sich an der Regelung in § 7, der vorsieht, dass die Frist zur
Prüfung der weiterhin gegebenen Erforderlichkeit der Daten für die Aufgabenerfüllung 10
Jahre beträgt. Im Gegensatz zur vorgenannten Prüffrist werden die nicht lesbaren Daten
allerdings in jedem Fall nach Ablauf der 10 Jahre gelöscht.
Sobald der Bundesnachrichtendienst die Daten lesbar machen kann, gelten dieselben Fristen für Speicherung, Löschung und Protokollierung wie für personenbezogene lesbare Daten, die im Rahmen der Eignungsprüfung erhoben wurden. Das heißt, die Daten sind nach
zwei bzw. vier Wochen zu löschen. Die durch die Analyse gewonnenen Erkenntnisse –
Sachinformationen zu den verwendeten Protokollen oder Verschlüsselungsverfahren – darf
der Bundesnachrichtendienst für seine weitere Arbeit nutzen, die konkreten Inhalte der erhobenen Daten nur unter den Voraussetzungen des Absatz 7.
Zu Absatz 7
Absatz 7 ermöglicht ausnahmsweise eine zweckändernde Verarbeitung von Daten, die im
Rahmen der Eignungsprüfung erhoben wurden.
Nummer 1
Nummer 1 erlaubt eine zweckändernde Verarbeitung von Daten für den Fall, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass hierdurch eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit einer Person oder für die Sicherheit Deutschlands oder die Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des
Nordatlantikvertrages besteht.
Nummer 2
Als einziger mit der zivilen und militärischen Aufklärung beauftragter Auslandsnachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland übernimmt der Bundesnachrichtendienst auch die
Funktion eines militärischen Auslandsnachrichtendienstes. Als solcher arbeitet er in vielfältiger Weise sehr eng mit der Bundeswehr zusammen und muss erhobene Erkenntnisse,
einschließlich personenbezogener Daten, effektiv und ohne Verzögerung an die entsprechend besonders ermächtigten Stellen der Bundeswehr bzw. zur dortigen Auswertung