- 81 Zu Absatz 1
Absatz 1 legt fest, zu welchen Zwecken die Eignungsprüfung erfolgen darf: Bei der Eignungsprüfung dürfen aus Telekommunikationsnetzen ohne Einsatz von Suchbegriffen Daten erhoben werden, um geeignete Suchbegriffe oder geeignete Telekommunikationsnetze
für strategische Aufklärungsmaßnahmen zu bestimmen. Die Regelung entspricht weitgehend der Regelung im bisherigen § 12 Absatz 1. Eine Eignungsprüfung zur Bestimmung
neuer Suchbegriffe ist auf unterschiedliche Weisen möglich: Sie kann zum einen mittels
Daten erfolgen, die aus Telekommunikationsnetzen erhoben wurden, die bereits für die
strategische Auslands-Fernmeldeaufklärungsmaßnahme genutzt werden. Sie kann aber
auch mittels Daten erfolgen, die aus Telekommunikationsnetzen erhoben werden, die ihrerseits im Rahmen der Eigenungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 erhoben wurden.
Zu Absatz 2
Voraussetzung für die Durchführung der Eignungsprüfung ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in dem jeweiligen Telekommunikationsnetz Daten übertragen
werden, die für die Durchführung strategischer Aufklärungsmaßnahmen relevant sind.
Zu Absatz 3
Die Eignungsprüfung zur Bestimmung geeigneter Telekommunikationsnetze nach Absatz 1
Nummer 1 muss durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine durch sie oder ihn bestimmte Vertretung angeordnet werden. Die Anordnung muss sich nicht auf einzelne Telekommunikationsnetze beziehen, die im Rahmen
der Eignungsprüfung betrachtet werden, sondern kann auf übergeordneter Ebene erfolgen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Möglichkeit der Verpflichtung von Anbietern von Telekommunikationsdiensten zur Datenausleitung auch im Rahmen der Eignungsprüfung und orientiert sich an
der Regelung im bisherigen § 12 Absatz 2 Satz 3.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt die Zweckbindung für die erhobenen personenbezogenen Daten. Eine anderweitige Nutzung als in Absatz 1 benannt, ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Kernbereichsschutz wird durch einen Verweis auf eine Regelung im BSI-Gesetz sichergestellt.
Danach gilt auch für Daten, die im Rahmen der Eignungsprüfung erhoben wurden, § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 BSI-Gesetz entsprechend. Eine Speicherung der erhobenen personenbezogenen Daten ist im Rahmen der Eignungsprüfung zulässig. Die Speicherdauer wird in
Absatz 6 geregelt. Die Auswertung der erhobenen Daten hat unverzüglich zu erfolgen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 legt die Speicherdauer für personenbezogene Daten fest, die im Rahmen der Eignungsprüfung erhoben wurden. Soweit die personenbezogenen Daten für die Bestimmung
geeigneter Suchbegriffe ausgewertet werden sollen, dürfen diese für die Dauer von zwei
Wochen gespeichert werden. Dienen die personenbezogenen Daten der Bestimmung geeigneter Telekommunikationsnetze, darf die Speicherung für höchstens vier Wochen erfolgen. Für die Löschung der personenbezogenen Daten gelten die in Satz 4 geregelten Protokollierungspflichten und in die Satz 5 geregelte Zweckbindung. Die Löschprotokollierung
dient der Nachvollziehbarkeit der Datenerhebung aus (noch) nicht zu Zwecken der nachrichtendienstlichen Produktion genutzten Telekommunikationsnetzen.

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