- 80 Zu Absatz 6
Für Anordnungen nach Absatz 5 gilt das Schriftformerfordernis. Zu benennen sind die strategische Aufklärungsmaßnahme, in deren Rahmen die gezielte Datenerhebung erfolgt, (soweit bekannt), das Ziel der Datenerhebung, die geplante Dauer der gezielten Datenerhebung sowie eine Begründung. Verlängerungen der Anordnungen sind – auch mehrfach –
zulässig, soweit das Ziel der Verwendung der Suchbegriffe weiterhin besteht. Mehrere Telekommunikationsteilnehmer, die hinsichtlich des gleichen Sachverhaltes im Interesse des
Bundesnachrichtendienstes stehen und zu denen eine gezielte Datenerhebung im Sinne
des § 20 erfolgen soll, sollen zusammengefasst mit Bezug zum jeweiligen Sachverhalt angeordnet werden.
Zu Absatz 7
Der Unabhängige Kontrollrat prüft alle Anordnungen nach Absatz 5 vor deren Vollzug.
Suchbegriffe, die nicht § 20 oder § 21 unterfallen und damit nicht auf Grundlage einer Anordnung zur gezielten Datenerhebung verwendet werden, kann der Unabhängige Kontrollrat jederzeit stichprobenartig überprüfen. Bei dieser Prüfung kann der Unabhängige Kontrollrat beispielsweise eine Erläuterung zu ausgewählten Suchbegriffen verlangen. Die
Möglichkeit des Vollzugs der Anordnung nach vorläufiger Bestätigung der Rechtmäßigkeit
durch ein Mitglied des Unabhängigen Kontrollrats ist vorgesehen, wenn die Gefahr besteht,
dass das Ziel der Verwendung der Suchbegriffe durch die Verzögerung aufgrund des zusätzlichen Verfahrens ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sofern eine Anordnung nach vorläufiger Bestätigung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des Unabhängigen Kontrollrats vollzogen und im Anschluss durch den Unabhängigen Kontrollrat für
rechtswidrig erklärt wird, sind die aufgrund der Anordnung bereits erhobenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.
Zu Absatz 8
Der Bundesnachrichtendienst ist verpflichtet, das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über entsprechende Anordnungen zu unterrichten. Eine ähnliche Regelung ist im
bisherigen § 9 Absatz 2 Satz 2 enthalten.
§ 24 (Eignungsprüfung)
Im Rahmen der Eignungsprüfung werden personenbezogene Inhaltsdaten durch den Bundesnachrichtendienst abweichend von § 19 Absatz 5 ohne vorherigen Einsatz von Suchbegriffen erhoben und auf zwei Kriterien hin geprüft: Zum einen wird der Datenstrom genutzt,
um geeignete neue Suchbegriffe für strategische Aufklärungsmaßnahmen zu generieren.
Durch die Sichtung des Datenstroms können zum Beispiel neue Kommunikationsmittel erkannt werden, die zur Generierung neuer Suchbegriffe für strategische Aufklärungsmaßnahmen genutzt werden können. Würden ausschließlich auf Basis von Suchbegriffen erhobene Daten durch den Bundesnachrichtendienst betrachtet, würden dessen Datenerhebungsmöglichkeiten massiv eingeschränkt werden. Darüber hinaus wird im Rahmen der
Eignungsprüfung auch die Relevanz bekannter Suchbegriffe für strategische Aufklärungsmaßnahmen geprüft. Der Datenstrom kann zum anderen daraufhin geprüft werden, ob sich
bestimmte Telekommunikationsnetze für strategische Aufklärungsmaßnahmen eignen. Für
diese Zwecke werden im Rahmen der Eignungsprüfung auch personenbezogene Verkehrsund sonstige Metadaten erhoben. In diesem Fall wird geprüft, ob sich in diesen Daten befinden, die für strategische Aufklärungsmaßnahmen relevant sind. Wenn dies bereits bekannt ist, muss keine Eignungsprüfung erfolgen. Die Telekommunikationsnetze können in
diesem Fall auch unmittelbar auf Grundlage des § 19 unter den dort genannten Voraussetzungen genutzt werden.

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