-8nach dem Wort „Dateien“ die Wörter „mit ausländischen öffentlichen Stellen“ eingefügt.
c)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Absatz 4 und 8 sowie § 33 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.“
d)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Durchführung“ die Wörter „von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich“ eingefügt.
19. Der bisherige § 30 wird § 17 und wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
20. Der bisherige § 31 wird § 18 und wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Informationen“ durch die Wörter „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
b)
Das Wort „Informationen“ wird durch die Wörter „personenbezogenen Daten“ und
die Angabe „§ 23 und § 24“ wird durch die die Angabe „§ 10 und § 11“ ersetzt.
21. Nach dem neuen § 18 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
„Abschnitt 4
Technische Aufklärung
Unterabschnitt 1
Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der strategischen AuslandFernmeldeaufklärung
§ 19
Strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben mit technischen Mitteln personenbezogene Inhaltsdaten von Ausländern im Ausland auf der
Grundlage zuvor angeordneter strategischer Aufklärungsmaßnahmen verarbeiten
(strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung), soweit dies erforderlich ist für den Zweck
1.
der politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder
2.
der Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler
Bedeutung.
(2) Eine strategische Aufklärungsmaßnahme begrenzt das jeweilige Ziel der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung durch Angaben zu
1.
Aufklärungszweck,