- 79 § 23 (Anordnung)
Zu Absatz 1
Die Durchführung strategischer Aufklärungsmaßnahmen ist durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder eine durch sie oder ihn bestimmte Vertretung anzuordnen. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes
kann mithin die Antragsbefugnis auch dauerhaft auf einen von ihr oder ihm bestimmte Vertreterin oder Vertreter delegieren. Verlängerungen der Anordnungen sind – auch mehrfach
– zulässig, soweit das Ziel der strategischen Aufklärungsmaßnahme weiterhin besteht.
Zu Absatz 2
Für Anordnungen nach Absatz 1 gilt das Schriftformerfordernis. Zu benennen sind der Aufklärungszweck, das Aufklärungsthema, der geografische Fokus der Aufklärungsmaßnahme, deren Dauer sowie eine Begründung mit Erläuterungen zu den Hintergründen und
den angestrebten Zielen der strategischen Aufklärungsmaßnahme.
Zu Absatz 3
In der Anordnung von strategischen Aufklärungsmaßnahmen zum Zweck der Gefahrenfrüherkennung ist über die in Absatz 2 genannten Angaben die Art der Gefahr im Sinne des
§ 19 Absatz 4 zu benennen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält eine Verpflichtung zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung von
strategischen Aufklärungsmaßnahmen durch den Unabhängigen Kontrollrat vor deren Vollzug. Die Möglichkeit des Vollzugs der Anordnung nach vorläufiger Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des Unabhängigen Kontrollrats ist vorgesehen, wenn die Gefahr
besteht, dass das Ziel der strategischen Aufklärungsmaßnahme durch die Verzögerung
aufgrund des zusätzlichen Verfahrens ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert
würde. Um der Bundesregierung beispielsweise bei Entführungsfällen im Ausland, bei denen Kommunikation erhoben werden soll, die nicht dem Artikel 10-Gesetz unterfällt, oder in
anderen Ausnahmesituationen unverzüglich Informationen über neue krisenhafte Entwicklungen zur Verfügung stellen zu können, müssen die strategischen Aufklärungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendienstes kurzfristig angepasst werden können. Sofern eine Anordnung nach vorläufiger Bestätigung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des Unabhängigen Kontrollrats vollzogen wurde, im Anschluss jedoch durch den Unabhängigen Kontrollrat für rechtswidrig erklärt wird, sind die aufgrund der Anordnung bereits erhobenen personenbezogenen Daten im Bundesnachrichtendienst unverzüglich zu löschen.
Zu Absatz 5
Die gezielte Erhebung von Zielen bedarf in den in Absatz 5 genannten Fällen der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder eine
durch sie oder ihn bestimmte Vertretung. Soweit im Einzelfall gegen die betroffene Person
bereits eine Beschränkungsanordnung nach dem Artikel 10-Gesetz vorliegt, bedarf die Erhebung von Kommunikationen dieser Person ohne Deutschlandbezug keiner separaten
Anordnung nach dieser Vorschrift. Der Unabhängige Kontrollrat ist jedoch über entsprechende Anordnungen zu unterrichten. Der Unabhängige Kontrollrat kann in diesem Fall
auch jederzeit stichprobenartige Kontrollen der auf Basis der Anordnung erhobenen Auslandskommunikationen vornehmen.

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