- 76 übergreifend die gesamte, durch das Unternehmen ermöglichte Telekommunikation bzw.
die Gesamtheit seiner angebotenen Dienste dem Bundesnachrichtendienst zugänglich gemacht, sondern lediglich – als Teilmenge – die Telekommunikation, die über eine als Suchbegriff verwendete Anschlusskennung übermittelt wird und dies auch nur in dem Umfang,
als sie über das jeweilige Telekommunikationsnetz geführt wird. Beispielsweise kann es bei
der Früherkennung der Gefahr von internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels Schadprogrammen oder vergleichbar schädlich wirkenden auf die
Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen zur Auftragserfüllung des
Bundesnachrichtendienstes erforderlich, aber auch ausreichend sein, die über einen in
Deutschland ansässigen Serverbetreiber vermittelten Datenverkehre betreffend eine bestimmte IP-Adresse eines erkannten oder mutmaßlichen ausländischer Cyberangreifer aufzuklären. Hierbei genügt der Zugriff auf die Datenverkehre, die über die erkannte IP-Adresse des Cyberangreifers geleitet werden. Es werden aber gerade nicht alle Datenverkehre der jeweiligen Person erfasst.
§ 21 (Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen)
Zu Absatz 1
Gegenüber Berufs- und Personengruppen, deren Kommunikationsbeziehungen einen besonderen Schutz der Vertraulichkeit verlangen, ist zunächst deren gezielte Überwachung
zu begrenzen. Die Nutzung von Suchbegriffen, die zu einer gezielten Erfassung der Telekommunikationsanschlüsse solcher Personen führen, kann nicht schon allein damit gerechtfertigt werden, dass hierdurch potentiell nachrichtendienstlich relevante Informationen
erlangt werden können. Insbesondere die journalistische Tätigkeit rechtfertigt nicht, Personen einem höheren Risiko der Überwachung auszusetzen als andere Grundrechtsträger
und sie wegen ihrer Kontakte und Recherchen zum Objekt der Informationsabschöpfung
zur Verfolgung von Sicherheitsinteressen zu machen. Entsprechendes gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl. BVerfG, a.a.O., Randnummer 194) sowie für Geistliche.
Diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts trägt Absatz 1 Rechnung, indem er bestimmt, dass die Verwendung von Suchbegriffen zur gezielten Erhebung personenbezogener Daten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Journalistinnen und Journalisten
sowie Geistlichen zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen, die dem Zeugnisverweigerungsrecht unterfallen, unzulässig ist. Die Bestimmung bezweckt somit im Hinblick auf
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den Schutz der Vertraulichkeitsbeziehung zum
Mandanten und der ihnen in dieser Eigenschaft anvertrauten Informationen. Für Geistliche
gilt Entsprechendes in Bezug auf das seelsorgliche Vertrauensverhältnis zu Gläubigen Im
Hinblick auf Journalistinnen und Journalisten dient die Bestimmung dem Schutz der Vertraulichkeitsbeziehung dieser Personen zu ihren Informanten sowie zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses. Der Schutz beschränkt sich auf Tätigkeiten, die dem Schutz des
Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 GG unterfallen. Solche fehlen insbesondere bei als Journalisten
getarnten Vertreterinnen oder Vertreter fremder Nachrichtendienste, da für diese bereits
der persönliche Schutzbereich des Artikel 5 Absatz 1 GG nicht eröffnet ist.
Im Gegensatz zu Geistlichen und Rechtsanwälten ist der Begriff „Journalist“ nicht eindeutig
an institutionelle Zugehörigkeiten oder eine staatliche Zulassung gebunden. Nähere Vorgaben zur Bewertung durch den Bundesnachrichtendienst sind daher in einer Dienstvorschrift
zu regeln, die der Kontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat unterliegt
Zu Absatz 2
Die gezielte Aufklärung besonderer Vertraulichkeitsbeziehungen ist in Ausnahmefällen
möglich, jedoch auch im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung an qualifizierte Eingriffsschwellen zu binden. Danach ist die Verwendung von Suchbegriffen entgegen Absatz 1 möglich, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass

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