- 75 staaten oder von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern führen. Eine gezielte Datenerhebung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Verwendung eines bestimmten Suchbegriffs (zum
Beispiel eine E-Mail-Adresse) dazu dienen soll, Telekommunikationsverkehre von Einrichtungen der Europäischen Union, öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedsstaaten oder Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zu erheben. Datenerhebungen nach Absatz 1 dürfen nur in
Ausnahmefällen erfolgen, wenn die engen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt werden.
Die Datenerhebung muss entweder nach Nummer 1 zur Früherkennung von Gefahren im
Sinne des § 19 Absatz 4 oder zur Informationsgewinnung nach Nummer 2 erforderlich sein.
Nach Satz 1 Nummer 2 ist eine gezielte Datenerhebung zulässig, wenn dies erforderlich
ist, um Informationen zur Erkennung und Begegnung von Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der
Bundesrepublik Deutschland oder zur Gewinnung von sonstigen Erkenntnissen von außenund sicherheitspolitischer Bedeutung zu erlangen. Weitere Voraussetzung ist, dass ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gesammelt werden sollen, die von besonderer Relevanz für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind.
Satz 2 regelt den Fall der nachträglichen Erkennung der gezielten Erhebung von Daten
nach Satz 1. Solche Daten dürfen nur weiterverarbeitet werden, wenn die Voraussetzungen
des Satzes 1 vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, müssen die Daten unverzüglich gelöscht werden.
Zu Absatz 2
Gegenüber Personen, die als mögliche Verursacher von Gefahren mit Blick auf gegenüber
ihnen zu ergreifenden Folgemaßnahmen im unmittelbaren Interesse des Bundesnachrichtendienstes stehen, hat der Gesetzgeber insoweit einen eigenen Schutzmechanismus vorzusehen. Gegenüber ihnen hat die Überwachung eine besondere Intensität und es besteht
eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit von belastenden Folgen (BVerfG, a.a.O., Randnummer
188). Absatz 2 trägt dem besonderen Schutzbedürfnis dieses Personenkreises Rechnung,
wobei auf die konkrete Absicht der Übermittlung erhobener Daten zu Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung abzustellen ist. Die gezielte Datenerhebung zu diesen Personen bzw. Personengruppen unterliegt bei Absicht der Datenübermittlung zu Zwecken der
Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung der Anordnung der Leitung des Bundesnachrichtendienstes sowie grundsätzlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit durch den Unabhängigen
Kontrollrat vor deren Vollzug (vgl. § 23 Absatz 5 und 7). Zusätzlich zu diesem besonderen
formellen Schutzmechanismus ist materiell im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
die gegenüber solchen Personen gesteigerte Wahrscheinlichkeit belastender Folgen besonders zu berücksichtigen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 schließt die Überwachung der gesamten Telekommunikation einer Person aus.
Eine solche würde bereits dem grundlegenden Gedanken der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung widersprechen. Eine umfassende Überwachung des gesamten Telekommunikationsverkehrs einer Person ist gegeben, wenn sämtliche von einer Person genutzten
Telekommunikationsmerkmale bewusst von der Maßnahme erfasst sind und der Bundesnachrichtendienst bewusst auf alle Telekommunikationsnetze, auf denen die Kommunikation geführt wird, Zugriff hat. Die Aufklärung alleine eines oder auch mehrerer Telekommunikationsmerkmale einer Person erfüllt diese Bedingung hingegen nicht von vornherein.
Dies gilt auch, soweit die Umsetzung der Aufklärung der Telekommunikation derart erfolgt,
dass ein im Inland ansässiges Telekommunikationsunternehmen unmittelbar die Ausleitung
der Telekommunikation des Betroffenen anhand einzelner Suchbegriffe für den Bundesnachrichtendienst durchführt. So kann die Umsetzung einer Maßnahme nach § 19 bei der
besonderen Form der Nutzung von Suchbegriffen nach § 20 auch gerichtet sein auf die
Ausleitung der Telekommunikation des Betroffenen durch ein verpflichtetes Telekommunikationsunternehmen auf Grundlage einzelner Telekommunikationsmerkmale des Betroffenen. Hierbei wird dann durch das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen nicht

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