- 74 Darüber hinaus ergibt sich die Volumenbeschränkung bereits aus der Beschränkung auf
nur solche Telekommunikationsnetze bzw. Netzbestandteile, die für strategische Aufklärungsmaßnahmen relevant sind. Zudem ist die Erhebung aus diesen Netzen wiederum ausschließlich auf nachrichtendienstlich relevante Datenarten beschränkt. Eine weitere Beschränkung ergibt sich aus der Selektion dieser Teilmenge an Daten mittels Suchbegriffen.
Zu Absatz 9
Absatz 9 stellt klar, dass eine Informationserhebung und -verarbeitung zum Zweck der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) – wie bei der Auftragserfüllung
des Bundesnachrichtendienstes insgesamt – auch im Rahmen der strategischen AuslandFernmeldeaufklärung unzulässig ist. Die Regelung entspricht der Regelung im bisherigen
§ 6 Absatz 5.
Zu Absatz 10
Absatz 10 normiert eine Kennzeichnungspflicht für personenbezogene Daten aus der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung im Rahmen der Weiterverarbeitung. Anzugeben
sind der Zweck der Datenerhebung nach Absatz 1 (Nummer 1) und das Mittel der Datenerhebung (Nummer 2).
Die Kennzeichnung der nach § 19 Absatz 1 erhobenen Daten dient insbesondere der Kontrolle, der Ermöglichung von Unterrichtungen sowie der Feststellung der einschlägigen
Rechtsgrundlage im Falle einer Übermittlung der Daten. Der Bundesnachrichtendienst
kann selbstständig festlegen, auf welchem Wege er der Kennzeichnung für diese Zwecke
Rechnung trägt. Dies wird regelmäßig durch eine technische Kennzeichnung umgesetzt
werden. Die Kennzeichnung erfolgt unmittelbar nach der Datenerhebung in einem nachgelagerten technischen Verarbeitungsschritt.
Die Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen. Eine Kennzeichnung nach Nummer 1 und
Nummer 2 ist regelmäßig nicht für die Aufgabenerfüllung der Übermittlungsadressaten erforderlich bzw. würde keinen Mehrwert für diese darstellen (so sind z. B. die Mittel der Datenerhebung bei Adressaten, die nicht ebenfalls ein Nachrichtendienst sind, im Regelfall
andere, die auch anderen Erhebungsschwellen unterliegen, so dass die Benennung des
nachrichtendienstlichen Mittels der Datenerhebung dort keinen Erkenntniszuwachs bedeuten würde). Zudem würde mit einer Angabe des Mittels der Datenerhebung jedenfalls bei
einer größeren Zahl von Übermittlungen eine mittelbare Offenlegung der technischen Leistungsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes drohen. Diese ist jedoch besonders schutzbedürftig, da eine solche Offenlegung Rückschlüsse auf Fähigkeiten und Aufklärungspotenziale des Bundesnachrichtendienstes ermöglichen würde, die dessen zukünftige Aufklärungsmöglichkeiten negativ beeinträchtigen könnten. Zur Sicherstellung der adäquaten
Weiterverarbeitung beim Empfänger fügt der Bundesnachrichtendienst jeder Übermittlung
einen Hinweis bei, der Aufschluss darüber gibt, zu welchen Zwecken der Empfänger die
Daten verwenden darf (vgl. § 29 Absatz 12 sowie die entsprechenden Regelungen in § 30
Absatz 8 beziehungsweise die Verweise auf diese Verpflichtungen in 38 Absatz 8 und § 39
Absatz 6. Der Hinweis stellt daher als aliud zur Weiterleitung der internen Kennzeichnung
bei der Übermittlung der Daten den korrekten Umgang des Empfängers mit den übermittelten Daten sicher, wahrt aber gleichermaßen das Interesse des Bundesnachrichtendienstes
an Verhinderung einer Offenlegung seiner technischen Leistungsfähigkeit.
§ 20 (Besondere Formen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die konkreten Voraussetzungen für die gezielte Erhebung personenbezogener Daten von Einrichtungen der Europäischen Union, öffentlicher Stellen ihrer Mitglieds-