- 73 aufhaltenden Personen ab. Eine solche ist ausschließlich unter dem Rechtsregime des Artikel 10-Gesetzes zulässig.
Nach Satz 2 ist durch den Einsatz automatisierter Filter dafür zu sorgen, dass solche Daten
– soweit technisch möglich – bereits automatisiert ausgefiltert werden. In der Praxis verwendet der Bundesnachrichtendienst hierzu ein mehrstufiges, automatisiertes Filtersystem,
um solche Verkehre zu erkennen und unwiederbringlich zu löschen, sofern keine Beschränkungsmaßnahme nach dem Artikel 10-Gesetz vorliegt. Der Einsatz automatisierter Filterprozesse soll – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert (BVerfG, a.a.O., Randnummer. 172) – sicherstellen, dass den Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes solche
Telekommunikationsverkehre nicht bekannt werden.
Nach Satz 3 sind die ausgefilterten Daten unverzüglich automatisiert zu löschen. Die Verpflichtung des Bundesnachrichtendienstes, die Filtermethoden kontinuierlich fortentwickeln
und auf dem jeweiligen Stand der Technik zu halten, wird vom Bundesverfassungsgericht
ausdrücklich gefordert (BVerfG, a.a.O., Randnummer 162) und trägt dem Umstand Rechnung, dass Maßnahmen der strategischen Fernmeldeaufklärung einer fortwährenden technischen Entwicklung unterworfen sind.
Werden im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung trotz der eingesetzten
automatisierten Filtersysteme dennoch Telekommunikationsverkehre erhoben, an denen
eine deutsche Staatsangehörige oder ein deutscher Staatsangehöriger, eine inländische
juristische Person oder eine sich im Bundesgebiet aufhaltende Person beteiligt ist, und wird
dieser Verkehr nicht unverzüglich gelöscht, ist dies der betroffenen Person nach § 12 des
Artikel 10-Gesetzes grundsätzlich mitzuteilen. Eine Mitteilung kommt jedoch entsprechend
der Vorgaben des Artikel 10-Gesetzes nur in Betracht, wenn ausgeschlossen ist, dass der
Zweck der Maßnahme (zum Beispiel Aufklärung eines bestimmten Terrornetzwerks) hierdurch gefährdet wird und kein übergreifender Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines
Landes absehbar ist (zum Beispiel, wenn durch die Mitteilung besondere Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes bekannt würden). Die Zuständigkeit in diesen Mitteilungsfällen liegt der bisherigen Praxis entsprechend bei der G 10-Kommission. Sofern
die Mitteilung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum der Erhebung erfolgt,
entscheidet die G 10-Kommission über die weitere Zurückstellung der Mitteilung. Auch die
Entscheidung über die endgültige Nichtmitteilung obliegt der G 10-Kommission. Die Entscheidung über die endgültige Nichtmitteilung darf erst fünf Jahre nach Erhebung des Verkehrs erfolgen und die Voraussetzungen für die Mitteilungen müssen mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten. Solange die Daten noch für
eine Mitteilung oder eine gerichtliche Überprüfung der Erhebung erforderlich sind, darf
keine Löschung erfolgen. Die Löschung erfolgt daher erst nach einer endgültigen Nichtmitteilung oder – bei Mitteilung – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Die Daten werden gesperrt,
um eine weitere Nutzung der Daten durch den Bundesnachrichtendienst auszuschließen.
Zu Absatz 8
Nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ist die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes trotz ihrer
Streubreite als hinreichend fokussiertes Instrument auszugestalten und damit begrenzt zu
halten. Eine globale und pauschale Überwachung lasse das Grundgesetz auch zu Zwecken
der Auslandsaufklärung nicht zu (BVerfG, a.a.O., Randnummer 168). Absatz 8 trägt diesem
Verbot einer globalen Überwachung durch die Volumenbegrenzung auf höchstens 30 Prozent der Übertragungskapazität aller global bestehenden Telekommunikationsnetze Rechnung. Da es durchaus Telekommunikationsnetze gibt, die in ihrer Gesamtheit auftragsrelevante Daten enthalten (z.B. Telekommunikationsnetze, die ausschließlich für die Kommunikation öffentlicher Stellen eines Krisenstaates genutzt werden), bezieht sich die angegebene Beschränkung auf maximal 30 Prozent aller bestehenden Telekommunikationsnetzen
weltweit und nicht auf Übertragungskapazitäten innerhalb einzelner Telekommunikationsnetze.