- 72 Hinsichtlich des Schutzes von Vertraulichkeitsbeziehungen sind die Vorgaben nach § 21 zu
beachten. Eine Erhebung von Daten zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen zum
Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig (vgl. § 22 Absatz 1). Weitere Vorgaben zur Verwendung von Suchbegriffen von bestimmten Personengruppen enthält § 20.
Zu Absatz 6
Im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung kann der Bundesnachrichtendienst auftragsrelevante nachrichtendienstliche Informationen nicht ausschließlich durch eigene Erfassungsanlagen oder durch Verpflichtung eines Telekommunikationsunternehmens nach § 25 erheben. Auftragsrelevante Kommunikation wird zu einem erheblichen Anteil auch über ausländische Vermittlungsanlagen, Telekommunikationsinfrastruktur oder
vergleichbare informationstechnische Systeme von Telekommunikationsdiensteanbietern
geführt, auf denen der Bundesnachrichtendienst keinen kooperativen Zugang einrichten
kann, da das Telekommunikationsunternehmen seinen Sitz im Ausland hat und daher nicht
nach § 25 zur Ausleitung von Daten an den Bundesnachrichtendienst verpflichtet werden
kann.
Vor diesem Hintergrund benötigt der Bundesnachrichtendienst die Befugnis, zur Erschließung relevanter Daten mit heimlichen Mitteln und/oder unter Zugriff auf informationstechnische Systeme von Telekommunikationsanbietern Sicherungsmaßnahmen zu überwinden.
Die nach erfolgreicher Zugangseinrichtung erfolgende Datenerhebung dient der Durchführung strategischer Aufklärungsmaßnahmen und richtet sich nach den Vorschriften dieses
Unterabschnitts.
Die Verarbeitung umfasst Daten aus der laufenden Kommunikation, also den Gegenstand
des durch den Telekommunikationsdiensteanbieter erbrachten Dienstes. Darüber hinaus
umfasst die Verarbeitung Daten, die Telekommunikationsunternehmen während der eigenen Verarbeitung der laufenden Kommunikation in Zwischenspeichern ihrer informationstechnischen Systeme „puffern“, z.B. für den Fall der wiederholten Zustellung bei Fehlern in
der Übermittlung oder falls ein Empfänger zum Zeitpunkt des Sendens nicht erreichbar ist,
sofern sie nach Anordnung der strategischen Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 erhoben wurden und zum Zeitpunkt der Datenerhebung durch den Bundesnachrichtendienst
nicht älter als 48 Stunden sind. Diese Daten benötigt der Bundesnachrichtendienst zur
Kompensation von Ausfällen, weil der nicht kooperative Zugang weniger stabil ist als eine
Datenerhebung durch Datenausleitung durch den Bundesnachrichtendienst auf Grundlage
eines nach § 25 verpflichteten Telekommunikationsunternehmens.
Die Verarbeitung umfasst darüber hinaus auch Bestandsdaten des Telekommunikationsunternehmens, wie z.B. der vom Telekommunikationsunternehmen gespeicherte Name
und die Anschrift des Nutzers der bereitgestellten Anschlüsse, soweit diese anhand von
Suchbegriffe nach Absatz 5 erhoben wurden oder sich auf den jeweiligen Kommunikationspartner beziehen (z.B. Gesprächspartner bei einem Telefonat). Der Bundesnachrichtendienst benötigt Informationen aus den Bestandsdaten insbesondere zur Feststellung der
Nutzer dieser Anschlüsse. Diese Daten sind nur auf dem beschriebenen Weg durch den
Bundesnachrichtendienst nutzbar, da – im Gegensatz zur Situation im Inland – die Einholung einer Bestandsdatenauskunft bei ausländischen Telekommunikationsdiensteanbietern
nicht möglich ist.
Die Verarbeitung unselektierter Verkehrs- und sonstiger Metadaten, die auf dem oben beschriebenen Weg erlangt wurden, richtet sich nach § 26.
Zu Absatz 7
Absatz 7 Satz 1 grenzt die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung von der Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen
Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet