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b)

den Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für die Landes- oder Bündnisverteidigung sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen.“

Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Datei“ die Wörter „durch den Bundesnachrichtendienst“ eingefügt und wird die Angabe „§§ 19 und 20“ durch die Angabe
„§§ 6 und 7“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.

c)

Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 sich auf den Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen bezieht und die Datei für die Erreichung dieses Ziels weiterhin erforderlich ist, kann die Frist über Satz 2 hinaus um jeweils ein weiteres Jahr, längstens jedoch bis zum Ende des Auslandseinsatzes verlängert werden.“

d)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 vor den Wörtern „für die gemeinsame Datei“ die Wörter „im Fall des Absatzes 3“ eingefügt und wird die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte für Datenschutz“ durch
die Wörter „Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz“ ersetzt.

15. Der bisherige § 26 wird § 13 und wird wie folgt geändert:
a)

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von nachrichtendienstlichen Informationen
und Erkenntnissen“ durch die Wörter „von personenbezogenen Daten“, wird die
Angabe „(§ 27)“ durch die Angabe „(§ 14)“ und die Angabe „(§ 30)“ durch die Angabe „(§ 17)“ ersetzt.

b)

In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Europäischen Wirtschaftsraumes“
durch die Wörter „der Europäischen Freihandelsassoziation“ ersetzt.

16. Der bisherige § 27 wird § 14 und wird wie folgt geändert:
a)

In der Überschrift wird das Wort „Bundesnachrichtendienst“ durch die Wörter „Bundesnachrichtendienst mit ausländischen öffentlichen Stellen“ ersetzt.

b)

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich
diese auf Informationen und Erkenntnisse“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 als
eigene Datei, muss sich diese auf personenbezogene Daten“ ersetzt.

17. Der bisherige § 28 wird § 15 und in der Überschrift wird das Wort „Dateien“ durch die
Wörter „Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen“ ersetzt.
18. Der bisherige § 29 wird § 16 und wird wie folgt geändert:
a)

In der Überschrift wird das Wort „Dateien“ durch die Wörter „Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen“ ersetzt.

b)

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Informationen einschließlich personenbezogener Daten“ durch die Wörter „personenbezogenen Daten“ ersetzt und werden

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