- 69 der aktuellen Regierung (mit dem Ziel, eine neue besser kontrollieren zu können) ausgerichtet sein oder auch im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Angriffskrieges stehen, in dem Risiken und eigener Kräfteeinsatz durch vorbereitende Maßnahmen reduziert
werden.
Nummer 2 und 3
Strategische Aufklärungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendienstes sind ferner dann zulässig, wenn durch sie im Einklang mit den von der Bundesregierung vorgegebenen Aufklärungsaufträgen Erkenntnisse zum Schutz der nachfolgend genannten Rechtsgüter gewonnen werden können.
Nummer 2 Buchstabe a
Buchstabe a betrifft Gefährdungen von Leib, Leben oder Freiheit einer natürlichen Person.
Die Regelung ist nicht auf eine Gefährdung deutscher Staatsangehöriger begrenzt. Der
Schutz von Leib, Leben und Freiheit natürlicher Personen muss vordringlichste Aufgabe
aller staatlichen Stellen sein. Eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ist insbesondere bei
Entführungsfällen gegeben. Hier können Erkenntnisse, die aus der strategischen AuslandFernmeldeaufklärung – z.B. aus der Telekommunikation von Beteiligten oder Mittelsmännern – gewonnen werden, zusammen mit dem Erkenntnisaustausch mit anderen Nachrichtendiensten und deren Unterstützung durch eigene nachrichtendienstliche Zugänge ganz
wesentlich zur Lösung solcher Fälle und damit zur unmittelbaren Rettung von Menschenleben beitragen.
Nummer 2 Buchstabe b
Buchstabe b umfasst den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes. Dies
betrifft beispielsweise die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen, deren Beeinträchtigung die Sicherheit des Bundes oder im Extremfall sogar seinen Bestand bedrohen würde.
Auch die Eigensicherung des Bundesnachrichtendienstes im Sinne des Schutzes seiner
Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände oder Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder
geheimdienstliche Tätigkeiten ist von Buchstabe b) umfasst. Die Funktionsfähigkeit des
Bundesnachrichtendienstes ist Teil der Sicherheit des Staates. Sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Aktivitäten, die die Funktionsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes erheblich beeinträchtigen, sind mithin als Beeinträchtigung der Sicherheit des Bundes
zu bewerten.
Ziel der Aufklärungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendienstes mittels der strategischen
Ausland-Fernmeldeaufklärung sind auch wehrtechnische Technologien und dazugehörige
Programme sowie aufkommende und disruptive Technologien, soweit diese nicht bereits in
Nummer 1 Buchstabe f erfasst sind. Zum Schutz des Bestands oder der Sicherheit des
Bundes und eines Landes gehört auch das Beobachten (wehr-)technischer Forschung und
Entwicklung auf dem Gebiet neuartiger Waffentechnik und nicht-letaler Systemtechnik, die
zur Förderung hybrider Bedrohungen genutzt werden kann. Ferner ist die Entwicklung fundamental bedeutsamer Technologien, die gegebenenfalls zur Verschiebung von staatlichen
Machtgefügen oder Wirtschaftsstrukturen führen können (disruptive Technologien), Aufklärungsziel des Bundesnachrichtendienstes. Die Künstliche Intelligenz wirkt hier insbesondere als Schlüssel- und Querschnittstechnik, weil sie die Entwicklung und Nutzung nahezu
aller aufkommenden und disruptiven Technologien signifikant beschleunigt.
Weitere Beispiele für Gefährdungen der Sicherheit des Bundes oder eines Landes sind
gewichtige Bedrohungen der Sicherheit des Weltraums aus der militärischen und nachrichtendienstlichen Nutzung von Weltraumsystemen (insbesondere Satelliten), Antisatellitensystemen und im Weltraum stationierter Waffen, entsprechende Beeinträchtigungen des
freien grenzüberschreitenden Handels mit Energie und Rohstoffen oder die Aufklärung