- 68 Der Bundesnachrichtendienst betrachtet neben der illegalen Verbreitung von Kriegswaffen
auch legale Geschäfte mit Kriegswaffen in Staaten, in denen der Erwerb zur Destabilisierung anderer Länder oder Regionen beitragen kann oder wenn zu befürchten ist, dass Waffen im Empfängerstaat zwar legal erworben werden, jedoch aufgrund der dortigen Strukturen die Gefahr der Weitergabe der Waffen an Akteure besteht, von denen internationales
Gefährdungspotential ausgeht. Eine solche Situation kann insbesondere in Staaten eintreten, die im Auftragsprofil der Bundesregierung als durch den Bundesnachrichtendienst priorisiert aufzuklären deklariert wurden.
Umfasst von der Regelung nach Buchstabe f ist darüber hinaus aufgrund des besonderen
Gefährdungspotentials auch die Aufklärung von Programmen nuklearer, biologischer und
chemischer Waffen und ihrer Trägersysteme sowie deren Weiterverbreitung. Da in diesem
Bereich regelmäßig unter Einsatz erheblicher Verschleierungsbemühungen agiert wird,
werden auch Vor- und Umfeldaktivitäten wie Zulieferungen zu solchen Programmen aufgeklärt. Dies gilt auch dann, wenn noch keine konkrete Proliferationsabsicht nachweisbar ist.
Die Aufklärung solcher Programme für und Proliferation von Massenvernichtungswaffen ist
für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes von herausragender Bedeutung.
Ziel ist es, eine Bedrohung Deutschlands oder seiner Bündnispartner durch Massenvernichtungswaffen zu verhindern. Zur Erreichung dieses außen- und sicherheitspolitischen
Ziels richtet sich die Aufklärung vorrangig gegen Länder, die sich um Massenvernichtungswaffen bemühen. Daneben können auch nicht-staatliche Akteure im Fokus stehen. Die
Proliferation strategischer Güter in solche ABC-Programme und Trägersysteme wird oft
durch Tarnfirmen, Zwischenhändler und gezielt komplizierte Handels(um)wege und entsprechend verschleierter Finanzströme ermöglicht.
Auch die Aufklärung des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren und technischen Unterstützungsleistungen ist wesentliche Aufgabe des Bundesnachrichtendienstes,
dies umfasst auch den Verkehr mit sog. Dual-Use-Gütern. Erfasst sind nur Sachverhalte
von erheblicher Bedeutung, die Aufklärung rein regionaler Sachverhalte mit beschränktem
Risikopotential ist durch Maßnahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
nicht möglich.
Buchstabe g
Kritische Infrastrukturen sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung
für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden. Zu den Kritischen Infrastrukturen zählen also
alle für die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft bedeutsamen Basisdienste. Es wird auf die
Nationale Strategie zum Schutz Kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Strategie) Bezug genommen.
Buchstabe h
Unter hybriden Bedrohungen versteht man die interessensgeleitete Einflussnahme auf
Staaten oder Staatenverbünde, insbesondere zentrale Akteure, deren Netzwerke und die
von ihnen genutzten Instrumente. Ziel ist die Störung des gesamtgesellschaftlichen und
politischen Gefüges eines Staates durch die Anwendung konventioneller und nicht konventioneller Mittel unter gezielter Verschleierung der eigenen Urheberschaft.
Der Schutz vor hybriden Bedrohungen ist für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes von herausragender Bedeutung, da eine in der Folge der Beeinträchtigung möglicherweise einsetzende Destabilisierung der Gesellschaft von anderen Staaten – unabhängig davon, ob sie diese Beeinträchtigung selbst herbeigeführt haben oder nicht – für eigene,
insbesondere machtpolitische Zwecke genutzt werden kann. Diese können auf einen Sturz

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