- 62 wird eine klare Trennung von der Fernmeldeaufklärung nach dem Artikel 10-Gesetz sichergestellt.
Von § 19 erfasst ist nur die Erhebung personenbezogener Inhaltsdaten. Unter Inhaltsdaten
sind Inhalte einer Individual-Kommunikation zu verstehen. Von der Norm nicht erfasst ist
die Erfassung personenbezogener Metadaten im Rahmen einer strategischen Aufklärungsmaßnahme. Metadaten sind alle über die Inhaltsdaten hinausgehenden Daten. Dies sind
zum Beispiel technische und fernmeldebetriebliche Informationen, die die Umstände einer
Telekommunikation, den technischen Übertragungsweg oder auch die Bereitstellung der
technischen Mittel einer Übertragung ohne willentliches Zutun des Nutzers beschreiben.
Als Metadaten werden beispielsweise Daten bezeichnet, die den Aufbau und die Benutzung
anderer Daten beschreiben, oder Daten über Daten, wie Datentyp, Bedeutung, Beziehungen zwischen Entitätstypen, Integritätsbedingungen, Verdichtungsregeln. Verkehrsdaten
sind solche Metadaten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden (vgl. § 3 Nummer 30 TKG). Die Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrs- und sonstigen Metadaten richtet sich nach den speziellen Vorgaben des § 26. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Die Datenerhebung gemäß § 19 darf nur auf Grundlage zuvor von der Leitung des Bundesnachrichtendienstes angeordneter strategischer Aufklärungsmaßnahmen erfolgen. Die
Rechtmäßigkeit der Anordnung wird vor deren Vollzug durch den Unabhängigen Kontrollrat
geprüft (vgl. § 23 Absatz 1).
Im Weiteren differenziert Absatz 1 zwischen zwei zentralen Erhebungszwecken. Die Erhebung ist möglich zum Zweck der politischen Unterrichtung der Bundesregierung (Nummer 1) oder zum Zweck der Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von
internationaler Bedeutung (Nummer 2). Dass eine an diesen Zwecken ausgerichtete strategische Fernmeldeaufklärung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt (BVerfG, a.a.O., Randnummer 157).
Zu Absatz 2
Absatz 2 definiert den Begriff der strategischen Aufklärungsmaßnahme und deren Inhalt.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 sind strategische Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 nur zulässig, wenn sie der Gewinnung von Informationen dienen, mit deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat. Mit dieser Norm wird sichergestellt, dass Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 in Einklang mit dem sogenannten Auftragsprofil der Bundesregierung (APB), welches das Bundeskanzleramt im
Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien festlegt, und anderen Weisungen
des Bundeskanzleramtes, die den gesetzlichen Auftrag des Bundesnachrichtendienstes
konkretisieren, stehen. Durch das APB legt die Bundesregierung die Prioritäten fest, anhand derer der Bundesnachrichtendienst gemäß seinem gesetzlichen Auftrag Erkenntnisse
von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland zu
beschaffen hat.
Zu Absatz 4
Absatz 4 konkretisiert die Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von
internationaler Bedeutung nach Absatz 1 Nummer 2. Strategische Aufklärungsmaßnahmen
nach Absatz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des
Absatzes 3 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie Erkenntnisse über
aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung gewonnen werden
können. Satz 2 definiert den Gefahrenbegriff im nachrichtendienstlichen Sinne. Über den
polizeilichen Gefahrenbegriff hinaus umfasst dieser gerade auch die Früherkennung von

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