- 60 Zu Nummer 16 (§ 14 Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst mit ausländischen öffentlichen Stellen)
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 27 und wird in Absatz 1 hinsichtlich der Verweise
aktualisiert sowie redaktionell angepasst. Die Ergänzung des Regelungstitels um ausländische öffentliche Stellen erfolgt aus Gründen der Klarstellung.
Zu Nummer 17 (§ 15 Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien mit ausländischen
öffentlichen Stellen)
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 28. Im Regelungstitel wird die Ergänzung um
ausländische öffentliche Stellen aufgenommen.
Zu Nummer 18 (§ 16 Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst
geführten gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen)
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 29 und wird in Absatz 2 hinsichtlich der Verweise
aktualisiert sowie redaktionell angepasst. Wie schon bei den §§ 14, 15 erfolgt auch hier aus
Gründen der Klarstellung die Ergänzung des Regelungstitels um ausländische öffentliche
Stellen.
Zu Nummer 19 (§ 17 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen)
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 30 und wird lediglich hinsichtlich der Verweise
aktualisiert.
Zu Nummer 20 (§ 18) Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 31 und wird nur hinsichtlich der Verweise aktualisiert.
Zu Nummer 21 (Abschnitt 4 technische Aufklärung)
Der Abschnitt 4 wird neu eingefügt.
Unterabschnitt 1 (Verarbeitung von Daten im Rahmen der strategischen AuslandFernmeldeaufklärung)
§ 19 (Strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung)
Die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung ist ein unverzichtbares Instrument zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des Bundesnachrichtendienstes. Ihre erhebliche Bedeutung für den Bundesnachrichtendienst ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass
diese Aufkommensart aktuelle und unverfälschte Erkenntnisse in Echtzeit zu liefern vermag. Weil ihre Sensorik rein technisch aktiviert werden kann, k��nnen mit der strategischen
Ausland-Fernmeldeaufklärung zudem vielfach aus dem Stand heraus Informationen zu neu
in den Aufgabenfokus rückenden Themen oder Regionen geliefert werden. Die Werbung
und Entwicklung menschlicher Quellen benötigt demgegenüber aus methodischen Gründen in der Regel längere Vorlaufzeiten, bis erste lagerelevante Informationen gewonnen
werden. Zudem liefert die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung insofern authentische
Erkenntnisse, als feststeht, dass die agierenden Personen die aus ihren Telekommunikationsverkehren erfassten Informationen auch tatsächlich so untereinander übermittelt haben.
Bei Informationen menschlicher Quellen, aber gegebenenfalls auch bei Informationen ausländischer Nachrichtendienste, ist nicht auszuschließen, dass der Informationsgehalt durch
den Informationsgeber – bewusst oder unbewusst – verändert bzw. verfälscht wurde. Im