- 59 Zu Nummer 9
Die §§ 6 bis 8 werden redaktionell angepasst.
Zu Nummer 10
§ 9 wird redaktionell angepasst.
Zu Nummer 11 (Abschnitt 3 Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien)
Die Überschrift wird redaktionell angepasst.
Zu Nummer 12 (§ 10 Übermittlung von Informationen an den Bundesnachrichtendienst)
Die Norm wird redaktionell angepasst.
Zu Nummer 13 (§ 11 Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst)
Die Norm wird redaktionell angepasst.
Zu Nummer 14 (§ 12 Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen)
§ 12 entspricht im Wesentlichen der Regelung in der bisherigen Fassung des § 25, die nur
an wenigen Stellen geändert wird. So wird in Absatz 1 Satz 1 klargestellt, dass projektbezogene gemeinsame Dateien auch mit Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung errichtet werden können. Konsequenterweise wird in Absatz 1
Satz 2 der Zweck der Dateien daher um die Landes- und Bündnisverteidigung sowie die
Unterstützung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr erweitert. Das Bedürfnis für diese
Änderung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Bundesnachrichtendienst der alleinige
Auslandsnachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland ist und ihm somit auch die
Funktion eines militärischen Nachrichtendienstes zukommt. Um dieser Aufgabe gerecht
werden zu können, ist er nunmehr auf eine normenklare Befugnis, gemeinsamer projektbezogener Dateien mit Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zu errichten, angewiesen. In Absatz 3 sind die Verweise an die geänderte Reihenfolge der Bezugsnormen angepasst worden. In Absatz 4 wurde eine Ausnahme von der
allgemeinen Fristenregelung für gemeinsame Dateien vorgesehen, die sich durch die besonderen Zwecke der projektbezogenen Kooperation mit Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung begründet. Die Vorbereitung und Durchführung von Auslandseinsätzen im Sinne dieses Gesetzes wird häufig eine über die gesetzliche Höchstfrist des Absatz 4 Satz 1 hinausgehende projektbezogene Zusammenarbeit erfordern. In Absatz 6 wurde klarstellend ergänzt, dass der Bundesnachrichtendienst nur in
den Fällen des Absatzes 3, also wenn er selbst die gemeinsame Datei führt, eine Dateianordnung nach § 8 erstellt. In den Fällen, in denen die Dateiführung bei einer anderen inländischen öffentlichen Stelle liegt, verfügt der Bundesnachrichtendienst nicht über die für ein
Dateianordnungsverfahren erforderlichen Informationen, so dass die Erstellung einer Dateianordnung nicht möglich ist.
Zu Nummer 15 (§ 13 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen)
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 26 und wird nur in Absatz 1 hinsichtlich der Verweise aktualisiert sowie redaktionell angepasst.

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