- 58 VII.

Befristung; Evaluierung

Eine fortlaufende Evaluierung des Abschnittes 4 (Technische Aufklärung) erfolgt auf Grundlage des § 61 des BND-Gesetzes.

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des BND-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Die Überschrift wird redaktionell angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 1 Organisation und Aufgaben)
Die Änderung in Absatz 2 Satz 2 ergibt sich aus dem geänderten Aufbau des Gesetzes,
eine materielle Änderung der Befugnisse erfolgt nicht.
Zu Nummer 3 (§ 3 Besondere Auskunftsverlangen)
Der in Absatz 3 enthaltene Hinweis auf die insoweit erfolgende Einschränkung des Grundrechts des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) wird gestrichen, da nunmehr ein solcher Verweis im eigens zur Erfüllung des Zitiergebotes neu geschaffenen § 64 enthalten
ist.
Zu Nummer 4 (§ 4 Weitere Auskunftsverlangen)
Die Einschränkung des Grundrechts aus Artikel 10 Absatz 1 GG ergibt sich nunmehr aus
§ 68.
Zu Nummer 5 (§ 5 Besondere Formen der Datenerhebung)
Der Verweis auf § 8 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) wird
von Satz 1 in Satz 2 verschoben. Außerdem wird ein Verweis auf § 1 Absatz 2 Satz 1 aufgenommen. Eine inhaltliche Änderung des rechtlichen Handlungsrahmens des Bundesnachrichtendienstes im Vergleich zum derzeit geltenden Recht erfolgt nicht.
Zu Nummer 6 (Abschnitt 2 Weiterverarbeitung von Daten)
Im Abschnitt 2 werden allgemeine Aussagen zur Weiterverarbeitung von Daten, die bisher
im Abschnitt 3 geregelt waren, nach vorne verschoben. Der vormalige Abschnitt 2 „AuslandAusland-Fernmeldeaufklärung“ wird damit zum Abschnitt 4. Die Überschrift des Abschnitts
wird geringfügig sprachlich verändert.
Zu Nummer 7 (Aufhebung der §§ 6 bis 18)
Die §§ 6 bis 18 werden aufgehoben.
Zu Nummer 8 (Überschrift des Abschnitts 3)
Die Überschrift des Abschnitts 3 wird gestrichen.

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