- 55 die aus einer solchen Maßnahme gewonnen wurden, knüpfen dabei an die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an.
Zuletzt wird die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung zukünftig durch eine starke und
unabhängige objektivrechtliche Kontrolle flankiert werden. In Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben regeln die §§ 40 bis 58 BNDG-E die Einführung des Unabhängigen
Kontrollrates, welcher zukünftig als oberste Bundesbehörde seine Arbeit aufnehmen wird,
sowie dessen Befugnisse. Er beinhaltet zwei Kontrollorgane: Ein gerichtsähnliches Kontrollorgan für die gerichtsähnliche Rechtskontrolle mit abschließender Entscheidungsbefugnis, das die wesentlichen Verfahrensschritte ex-ante prüft, und ein administratives Kontrollorgan der administrativen Rechtskontrolle, das den gesamten Prozess der strategischen
Ausland-Fernmeldeaufklärung eigeninitiativ und stichprobenartig einsehen und prüfen
kann. Darüber hinaus unterliegen alle Eingriffe in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland vor deren Durchführung der umfassenden Rechtmäßigkeitsprüfung
durch den Unabhängigen Kontrollrat. Dieses von der sogenannten Third-Party-Rule unabhängige agierende Kontrollorgan, verfügt über institutionelle Eigenständigkeit, was in seiner
eigenen Personalhoheit und Verfahrensautonomie Ausdruck findet.
Für den Bundesnachrichtendienst werden ferner Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung von
Verkehrsdaten von deutschen Staatsangehörigen, inländischen juristischen Personen oder
sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen geschaffen, deren Verarbeitung nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in anonymisierter Form einer speziellen Rechtsgrundlage bedarf. Die Verarbeitung dieser Verkehrsdaten ist einer konkreten
Zweckbindung unterworfen und steht unter der Voraussetzung, dass die weiterverarbeiteten Verkehrsdaten grundsätzlich keine Identifizierung der geschützten Telekommunikationsteilnehmer oder Anschlussteilnehmer erlauben.
III.

Alternativen

Keine.
IV.

Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des BND-Gesetzes ergibt sich
aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG. Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderung
des Artikel 10-Gesetzes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b und c GG.
V.

Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI.

Gesetzesfolgen

Die Regelungen tragen zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bei und stellen dabei einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den damit verfolgten Gemeinwohlbelangen
und den Interessen einzelner Personen, die durch Datenverarbeitung in ihren Persönlichkeitsrechten betroffen sind, her.
1.

Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Wirkungen des

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