- 54 Das Ziel dieser grundlegenden Novelle der bestehenden Rechtslage des Bundesnachrichtendienstes ist somit, die Arbeit des Bundesnachrichtendienstes im Rahmen der technischen Aufklärung auf eine rechtssichere und bestimmte Rechtsgrundlage zu stellen, welche dem vom Bundesverfassungsgericht gezogenen verfassungsrechtlichen Rahmen ausreichend Rechnung trägt.
II.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf setzt die zuvor genannten Vorgaben aus dem Urteil und die darin zum Ausdruck kommenden Regelungsaufträge an den Gesetzgeber um.
Diesen soll insbesondere im neuen Abschnitt 4 des BND-Gesetzes (§§ 19 bis 62) nachgekommen werden, indem beispielsweise die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung den in § 19 BNDG-E genannten qualifizierten Aufklärungszwecken auf der Grundlage eigens zuvor festgelegter Maßnahmen
unterliegen muss. § 20 BNDG-E regelt bestimmte zusätzliche Hürden bei besonderen Formen der Datenerhebung. Besondere Vorkehrungen zum Individualschutz treffen § 21
BNDG-E und § 22 BNDG-E, welche Maßgaben zum Schutz bestimmter Vertraulichkeitsbeziehungen und der Gewährleistung des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung beinhalten.
Den weiteren Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nach konkreten Maßgaben zur
Aussonderung der Telekommunikationsdaten von Deutschen und Inländern, einer Begrenzung des Volumens der zu erhebenden Daten, einer Erhebungsgrundlage für Verkehrsdaten ohne den vorherigen Einsatz von Suchbegriffen, sowie der besonderen Eingriffstiefe
von Maßnahmen der Ausland-Fernmeldeaufklärung Rechnung tragenden Bestimmungen
zur Datenauswertung und Löschpflichten, wird ebenfalls in diesem Abschnitt Rechnung getragen.
Darüber hinaus wurde die Übermittlung personenbezogener Daten aus der strategischen
Ausland-Fernmeldeaufklärung neu ausgestaltet. Den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts folgend, beinhalten die §§ 29 und 30 BNDG-E klare Vorgaben, die die Übermittlung
solcher personenbezogenen Daten nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter erlauben. Dazu bedarf es tatsächlicher Anhaltspunkte, dass dies erforderlich ist zur Abwehr
einer Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Abwehr einer besonders
schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner sowie der Einhaltung formaler
Vorgaben. Von diesen strengen Vorgaben jedoch abweichend gilt ein solcher Maßstab
nicht für die Unterrichtung der Bundesregierung oder Landesregierungen, welche ausschließlich der politischen Information und Vorbereitung von Regierungsentscheidungen
dient.
Umgesetzt wurden des Weiteren die vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Maßstäbe
im Rahmen der Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten. Um den verfassungsrechtlich gebotenen Leitlinien zu entsprechen, setzen die §§ 31 bis 33 BNDG-E die Forderung um, dass die Verantwortung des Bundesnachrichtendienstes für die von ihm erhobenen und ausgewerteten Daten im Rahmen des gegenseitigen Austausches gewahrt bleibt.
Dabei trifft den Bundesnachrichtendienst eine strenge Kontroll- und Vergewisserungspflicht. Er hat darüber hinaus gehaltvolle Zusagen von seinem Kooperationspartner einzuholen.
Ein erhebliches Mehr an Rechtssicherheit schaffen auch die spezialgesetzlichen Regelungen besonderer Formen der technischen Aufklärung in den §§ 34 bis 39 BNDG-E. Der nunmehr gesetzlich speziell geregelte Eingriff in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland hegt eine solche Maßnahme ein in ein rechtsstaatlich strukturiertes System
mit dem ebenfalls berücksichtigten Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen und des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Besondere Maßgaben für die Übermittlung von Daten,