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geeignete Übertragungswege im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 2 zu identifizieren.

Wird bei der Weiterverarbeitung nach Satz 1 erkannt, dass eine darüber hinausgehende Weiterverarbeitung der Verkehrsdaten durch den Bundesnachrichtendienst erforderlich ist, um Straftaten im Sinne des § 3 Absatz 1 oder Gefahren im
Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 oder des § 8 Absatz 1 zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen, darf der Bundesnachrichtendienst diese Daten auch zu
diesen Zwecken weiterverarbeiten. Spätestens drei Monate nach ihrer Erhebung
sind die in den Sätzen 1 und 2 genannten Verkehrsdaten daraufhin zu prüfen, ob
die weitere Speicherung zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist. Spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung sind die in den
Sätzen 1 und 2 genannten Daten zu löschen, es sei denn, es wurde im Einzelfall
festgestellt, dass eine weitere Speicherung für die Zwecke nach den Sätzen 1 und
2 erforderlich ist. Ist im Einzelfall festgestellt worden, dass eine weitere Speicherung für die Zwecke nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, prüft der Bundesnachrichtendienst sodann regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die weitere Speicherung der Verkehrsdaten für diese Zwecke nach den
Sätzen 1 und 2 erforderlich ist.
(6) Die Erfüllung der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen wird regelmäßig stichprobenartig durch eine hierzu beauftragte Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, überprüft. Soweit die Überprüfung eine unzulässige Verarbeitung
ergibt, sind die Daten unverzüglich unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines
Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum
Richteramt hat, zu löschen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
3.

In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „§ 33 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 65
Absatz 1 des BND-Gesetzes“ ersetzt.

4.

§ 8 wird wie folgt geändert:
a)

Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 5 und 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Weiterverarbeitung nach Absatz 5 Satz 2 nur
zur Erkennung und Begegnung von Gefahren im Sinne des § 8 Absatz 1 zulässig
ist.“

b)

In Absatz 5 wird die Angabe „§ 33“ durch die Angabe „§ 65 Absatz 1“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. S. 2316), die zuletzt […] geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:.
1.

§ 1 wird wie folgt geändert:
a)

In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter „§§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes“
durch die Wörter „§§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes“ ersetzt.

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