- 48 des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu
löschen. § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „zu Zwecken der Datenschutzkontrolle“
durch die Wörter „zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle,“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „zu Zwecken der Datenschutzkontrolle“
durch die Wörter „zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle,“ ersetzt.
c)
Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„(4) Unabhängig von Absatz 1 Satz 1 und 2 darf der Bundesnachrichtendienst
auf den nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 4 Satz 2 angeordneten
Übertragungswegen zur Erfüllung seiner Aufgaben Verkehrsdaten erheben und
unter den Voraussetzungen des Satzes 3 weiterverarbeiten, sofern diejenigen Verkehrsdaten, die eine Identifizierung von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ermöglichen, im Falle ihrer Erhebung unverzüglich automatisiert unkenntlich
gemacht werden. Die automatisierte Unkenntlichmachung ist so durchzuführen,
dass
1.
die Eindeutigkeit der Daten erhalten bleibt und
2.
eine rückwirkende Identifizierung der in Satz 1 genannten Personen unmöglich oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist.
Der Bundesnachrichtendienst darf Verkehrsdaten, die nach den Sätzen 1 und 2
unkenntlich gemacht wurden, zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterverarbeiten, um
1.
Personen außerhalb des in Satz 1 genannten Personenkreises zu erkennen,
die einen Deutschlandbezug aufweisen und über die Informationen erlangt
werden können, die für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes relevant sind, sowie
2.
geeignete Übertragungswege im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 2 zu bestimmen.
Die in Satz 1 genannten Verkehrsdaten sind spätestens sechs Monate nach ihrer
Erhebung zu löschen, es sei denn, es wurde im Einzelfall festgestellt, dass eine
weitere Speicherung für die Zwecke nach Satz 3 erforderlich ist. Ist im Einzelfall
festgestellt worden, dass eine weitere Speicherung für die Zwecke nach Satz 3
erforderlich ist, prüft der Bundesnachrichtendienst bei der Einzelfallbearbeitung
und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach zehn Jahren, ob die unkenntlich
gemachten Verkehrsdaten weiterhin für diese Zwecke erforderlich sind.
(5) Unabhängig von Absatz 1 Satz 1 und 2 darf der Bundesnachrichtendienst
erhobene Verkehrsdaten, die auf der Grundlage eines Suchbegriffs nach § 5 Absatz 2 erfasst worden sind, zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterverarbeiten, um
1.
Personen zu erkennen, die einen Deutschlandbezug aufweisen und über die
Informationen erlangt werden können, die für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes relevant sind, sowie